Schließung einer tierärztlichen Hausapotheke - Anzeige

Voraussetzungen

Die Schließung einer tierärztlichen Hausapotheke muss der Bezirksverwaltungsbehörde (MA 60) unverzüglich anzgezeigt werden.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Zuständige Stelle

Veterinäramt und Tierschutz (MA 60)
3., Karl-Farkas-Gasse 16 (Zufahrt über Litfaßstraße und Maria-Jacobi-Gasse möglich)
Telefon: +43 1 79514-0
Fax: +43 1 75514-99-97619
E-Mail: post@ma60.wien.gv.at

Kosten und Zahlung

Keine

Termine und Fristen

Die Schließung einer tierärztlichen Hausapotheke muss gemäß § 60 Abs. 1 Apothekenbetriebsordnung 2005 unverzüglich der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werden. Das ist in Wien die Abteilung Veterinäramt und Tierschutz (MA 60).

Beachten

Zusätzliche Informationen:

Rechtliche Grundlagen:

Weiterführende Informationen

Verantwortlich für diese Seite:
Veterinäramt und Tierschutz (Magistratsabteilung 60)
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