Eröffnung einer tierärztlichen Hausapotheke - Anzeige
Allgemeine Informationen
Die Eröffnung einer tierärztlichen Hausapotheke muss der Bezirksverwaltungsbehörde (MA 60) 14 Tage vor der geplanten Eröffnung angezeigt werden.
Voraussetzungen
- Bei einem Studienabschluss vor dem 1. Juli 2008 (Nachweis) ist keine Zusatzqualifikation gefordert.
- Bei einem Studienabschluss nach dem 1.Juli 2008 muss der Nachweis der Zusatzqualifikation gemäß § 14 k Tierärztegesetz (Praxisjahr, Prüfung) vorgelegt werden.
Fristen und Termine
Die Anmeldung einer tierärztlichen Hausapotheke muss zwei Wochen vor der geplanten Eröffnung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 60 Abs. 1 Apothekenbetriebsordnung 2005 angezeigt werden. Das ist in Wien die Abteilung Veterinärdienst und Tierschutz (MA 60).
Zuständige Stelle
Veterinärdienste und Tierschutz (MA 60)
3., Karl-Farkas-Gasse 16 (Zufahrt über Litfaßstraße und Maria-Jacobi-Gasse möglich)
Telefon: +43 1 79514-0
Fax: +43 1 75514-99-97619
E-Mail: post@ma60.wien.gv.at
Erforderliche Unterlagen
- Diplomprüfungszeugnis
- Bestätigung über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 14 j Tierärztegesetz
Kosten und Zahlung
Keine
Zusätzliche Informationen
- Veterinärdienste und Tierschutz (MA 60), Referat 6, Telefon: +43 1 795 14-97652 oder +43 1 795 14-97653
- Österreichische Tierärztekammer
Rechtliche Grundlagen:
- § 14j Tierärztegesetz BGBl. Nr. 16/1975 idgF.
- § 60 Apothekenbetriebsordnung 2005 BGBl. II Nr. 65/2005 idgF.
Homepage: Veterinärdienste und Tierschutz
Verantwortlich für diese Seite:Veterinärdienste und Tierschutz (Magistratsabteilung 60)
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