Eröffnung einer tierärztlichen Hausapotheke - Anzeige

Voraussetzungen

Die Eröffnung einer tierärztlichen Hausapotheke muss der Bezirksverwaltungsbehörde (MA 60) 14 Tage vor der geplanten Eröffnung angezeigt werden.

  • Bei einem Studienabschluss vor dem 1. Juli 2008 (Nachweis) ist keine Zusatzqualifikation gefordert.
  • Bei einem Studienabschluss nach dem 1.Juli 2008 muss der Nachweis der Zusatzqualifikation gemäß § 14 k Tierärztegesetz (Praxisjahr, Prüfung) vorgelegt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Diplomprüfungszeugnis
  • Bestätigung über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 14 j Tierärztegesetz

Zuständige Stelle

Veterinäramt und Tierschutz (MA 60)
3., Karl-Farkas-Gasse 16 (Zufahrt über Litfaßstraße und Maria-Jacobi-Gasse möglich)
Telefon: +43 1 79514-0
Fax: +43 1 75514-99-97619
E-Mail: post@ma60.wien.gv.at

Kosten und Zahlung

Keine

Termine und Fristen

Die Anmeldung einer tierärztlichen Hausapotheke muss zwei Wochen vor der geplanten Eröffnung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 60 Abs. 1 Apothekenbetriebsordnung 2005 angezeigt werden. Das ist in Wien die Abteilung Veterinäramt und Tierschutz (MA 60).

Beachten

Zusätzliche Informationen:

Rechtliche Grundlagen:

Weiterführende Informationen

Verantwortlich für diese Seite:
Veterinäramt und Tierschutz (Magistratsabteilung 60)
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