Behördliche Bewilligung eines Zoos - Antrag
Voraussetzungen
Für die Haltung von Tieren in einem Zoo wird eine tierschutzrechtliche Genehmigung benötigt.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweis der AntragstellerInnen
- Vollmacht der AntragstellerInnen, wenn eine bevollmächtigte Person den Antrag stellt
- Antrag auf Erteilung einer Bewilligung (§ 26 Tierschutzgesetz)
Zuständige Stelle
Veterinäramt und Tierschutz (MA 60)
3., Karl-Farkas-Gasse 16 (Zufahrt über Litfaßstraße und Maria-Jacobi-Gasse möglich)
Telefon: +43 1 79514-0
Fax: +43 1 75514-99-97619
E-Mail: post@ma60.wien.gv.at
Öffnungszeiten des Frontoffice: Montag bis Mittwoch und Freitag von 8 bis 15 Uhr, Donnerstag von 8 bis 18 Uhr
Kosten und Zahlung
Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:
- 14,30 Euro Antragsgebühren gemäß dem Gebührengesetz
- 60 Euro Verwaltungsabgaben (Verwaltungsabgabengesetz)
Die Bezahlung ist in bar (keine Bankomat- oder Kreditkartenzahlung) oder mit Zahlschein möglich.
Rechnungen und ZahlungenAnsprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Termine und Fristen
In einem Zoo dürfen Tiere erst nach Vorliegen einer tierschutzrechtlichen Genehmigung gehalten werden.
Beachten
Die tierschutzrechtliche Bewilligung ersetzt nicht allfällige sonstige Genehmigungen nach anderen Bundes- bzw. Landesgesetzen.
Rechtliche Grundlagen:
- Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 idgF.
- Zoo-Verordnung, BGBl. I Nr. 491/2004 idgF.
- 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004 idgF.
- 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 486/2004 idgF.
Formular
Online-Antrag: Behördliche Bewilligung eines Zoos
Weiterführende Informationen
Veterinäramt und Tierschutz (Magistratsabteilung 60)
Kontaktformular
