Behördliche Bewilligung eines Zoofachgeschäftes bzw. einer Tierpension - Antrag

Voraussetzungen

Für die gewerbliche Haltung von Tieren in einer Tierpension wird neben den gewerberechtlichen Voraussetzungen auch eine tierschutzrechtliche Genehmigung benötigt.

Erforderliche Unterlagen

Zuständige Stelle

Veterinäramt und Tierschutz (MA 60)
3., Karl-Farkas-Gasse 16 (Zufahrt über Litfaßstraße und Maria-Jacobi-Gasse möglich)
Telefon: +43 1 79514-0
Fax: +43 1 75514-99-97619
E-Mail: post@ma60.wien.gv.at

Öffnungszeiten des Frontoffice: Montag bis Mittwoch und Freitag von 8 bis 15 Uhr, Donnerstag von 8 bis 18 Uhr

Kosten und Zahlung

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:

  • 14,30 Euro Antragsgebühren gemäß dem Gebührengesetz
  • 60 Euro Verwaltungsabgaben (Verwaltungsabgabengesetz)

Die Bezahlung ist in bar (keine Bankomat- oder Kreditkartenzahlung) oder mit Zahlschein möglich.

Rechnungen und Zahlungen
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.

Termine und Fristen

In einer Tierpension dürfen Tiere erst nach Vorliegen einer tierschutzrechtlichen Genehmigung und der Erfüllung der gewerberechtlichen Voraussetzungen gehalten werden.

Beachten

Die tierschutzrechtliche Bewilligung ersetzt nicht allfällige sonstige Genehmigungen nach anderen Bundes- bzw. Landesgesetzen.

Rechtliche Grundlagen:

  • § 31 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 idgF.
  • Tierhaltungs-Gewerbeverordnung, BGBl. II Nr. 487/2004 idgF.
  • 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004 idgF.
  • 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 486/2004 idgF.

Formular

Online-Antrag: Behördliche Bewilligung eines Zoofachgeschäftes bzw. einer Tierpension

Weiterführende Informationen

Verantwortlich für diese Seite:
Veterinäramt und Tierschutz (Magistratsabteilung 60)
Kontaktformular