Schanigarten-Gebrauchserlaubnis - Bewilligung
Allgemeine Informationen
Für die Aufstellung von Tischen und Sesseln auf öffentlichem Grund vor gewerblichen Betriebsanlagen (Schanigärten) ist eine Bewilligung nach § 82 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung und § 1 Gebrauchsabgabegesetz erforderlich.
Voraussetzungen
Die Gebrauchserlaubnis kann nur dann erteilt werden, wenn dem Gebrauch des öffentlichen Grundes, öffentliche Rücksichten, wie insbesondere
- Umstände sanitärer oder hygienischer Art,
- Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs,
- der Parkraumbedarf,
- städtebauliche Interessen,
- Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder
- Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes
nicht entgegenstehen.
Fristen und Termine
Der Schanigarten darf erst nach Erlangung der Gebrauchserlaubnis aufgestellt werden.
Zuständige Stelle
Das nach dem Standort der Betriebsanlage zuständige Magistratische Bezirksamt.
Erforderliche Unterlagen
- Auszug aus dem Grundbuch
- Planskizze (zweifach)
- Foto über die derzeitige örtliche Situation
- Prospekt, dem das Aussehen der Einrichtung (auch Sonnenschirme) zu entnehmen ist
Kosten und Zahlung
- 14,30 Euro Bundesstempel für den Antrag
- 3,90 Euro Bundesstempel für jede Beilage pro Bogen
- 14,30 Bundesstempel für die Verhandlungsschrift pro Bogen
- Kommissionsgebühren
- 6,54 Euro Verwaltungsabgaben für die Bewilligung nach dem Gebrauchsabgabegesetz
- 13,08 Euro Verwaltungsabgaben für die Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung
- 3,63 Euro mindestens jedoch 43,60 Euro Gebrauchsabgabe pro Quadratmeter Fläche
- 27,25 Euro Gebrauchsabgabe für Sonderfälle (verkehrsarme Zone beziehungsweise Fußgängerzone) pro Quadratmeter Fläche
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Formular
Muster des formlosen Antrages:
Zusätzliche Informationen
Rechtliche Grundlagen:
- § 18 B7 Gebrauchsabgabegesetz: Eine Gebrauchserlaubnis für die Aufstellung eines Schanigartens kann nur für den Zeitraum 1. März bis 15. November innerhalb eines Jahres nach dem Gebrauchsabgabegesetz erteilt werden.
- § 76a Gewerbeordnung: Für Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, ist für die Zeit von 8 bis 23 Uhr keine Genehmigung nach der Gewerbeordnung erforderlich, wenn sie ausschließlich der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken dienen, sie über nicht mehr als 75 Verabreichungsplätze verfügen, in ihnen lauteres Sprechen als der übliche Gesprächston der Gäste, Singen oder Musizieren vom Gastgewerbetreibenden untersagt ist und auf dieses Verbot hinweisende Anschläge dauerhaft und von allen Zugängen zum Gastgarten deutlich erkennbar angebracht sind.
- § 82 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung
- Informationen der Wirtschaftskammer
Homepage: Magistratische Bezirksämter
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