Kurzparken - Parkpickerl für BewohnerInnen - Antrag

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Voraussetzungen

Ein Parkpickerl gemäß § 45 Abs. 4 Strassenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) kann nur an Personen ausgestellt werden, die

  • in einem der Bezirke mit Parkraumbewirtschaftung (Bezirke 1 bis 9, 20 oder im Bereich der Stadthalle im 15. Bezirk) ihren Hauptwohnsitz haben,
  • ZulassungsbesitzerInnen oder LeasingnehmerInnen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges sind und
  • ein persönliches Interesse nachweisen, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken.

Ein persönliches Interesse, das Kraftfahrzeug in der Nähe des Wohnsitzes zu parken, liegt vor allem dann vor, wenn kein Garagen- bzw. Abstellplatz zur Verfügung steht.

Ein Parkpickerl kann daher nur dann ausgestellt werden, wenn das Fahrzeug am Hauptwohnsitz der AntragstellerInnen zugelassen ist (die Adresse im Zulassungsschein muss mit dem Hauptwohnsitz übereinstimmen). Für Fahrzeuge, die auf andere Personen zugelassen sind, kann kein Parkpickerl ausgestellt werden.

Personen, denen ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug zur unbeschränkten Privatnutzung überlassen worden ist, kann ebenfalls ein Parkpickerl ausgestellt werden. Voraussetzung ist aber auch hier der Hauptwohnsitz im betreffenden Bezirk mit Parkraumbewirtschaftung.

Ein Parkpickerl kann auch für Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen beantragt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Zulassungsschein (bei Wechselkennzeichen Zulassungsscheine)
  • Führerschein
  • Bei Leasingfahrzeugen, die nicht auf die AntragstellerInnen zugelassen sind: Leasingvertrag
  • Bei Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Fahrzeuges: Bestätigung der ArbeitgeberInnen über die Privatnutzung sowie Lohnzettel, aus dem die Hinzurechnung eines Sachbezuges für die private Nutzung ersichtlich ist
  • Bei Privatnutzung eines firmeneigenen Fahrzeuges durch einkommenssteuerpflichtige Personen: Auszug aus dem Firmenbuch, Einkommenssteuererklärung, aus der ein zu versteuernder Vorteil in der Höhe der privaten KFZ-Nutzung hervorgeht
  • Bei Personen mit diplomatischem Status: Legitimationskarte und Mietvertrag
  • Wenn vorhanden: Behindertenpass des Bundessozialamtes bei Behinderung
  • Wenn vorhanden: Bescheinigung über die Befreiung von der Parkometerabgabe

Zuständige Stelle

Magistratisches Bezirksamt (nur Bezirke 1 bis 9, 15 und 20) des Hauptwohnsitzes

Kosten und Zahlung

  • Bundesabgabe:
    • 14,30 Euro für den Antrag
    • 3,90 Euro für jede zusammengehörige Beilage
  • Verwaltungsabgabe:
  • Parkometerabgabe: Entsprechend dem Bewilligungszeitraum (dieser muss mindestens drei Monate umfassen; bereits begonnene Kalendermonate werden dabei voll gerechnet):
    • 1. bis 9. und 20. Bezirk: 135 Euro (1 Jahr) bzw. 270 Euro (2 Jahre). Ab 1. März 2012 beträgt der Jahresbetrag 120 Euro und für zwei Jahre müssen 240 Euro bezahlt werden.
    • 15. Bezirk: 60,60 Euro (1 Jahr) bzw. 121,20 Euro (2 Jahre)
    • Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung). Die Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe, die die im Amtsblatt der Stadt Wien am 29. Dezember 2011 kundgemachten, ab 1. März 2012 geltenden Bestimmungen enthält, finden Sie hier ab deren Inkrafttreten am 1. März 2012.

Neue Kurzpark-Tarife ab 1. März 2012

Rechnungen und Zahlungen
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 32.

Termine und Fristen

Bitte berücksichtigen Sie, dass das Parkpickerl nur eine beschränkte Gültigkeitsdauer (maximal zwei Jahre) hat und daher rechtzeitig ein neuer Antrag gestellt werden muss, wenn das Parkpickerl weiterhin benötigt wird.

Im Rahmen einer freiwilligen Serviceleistung werden den InhaberInnen eines Parkpickerls rund zwei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Parkpickerls zwei Zahlscheine zugesandt. Bei gleich bleibenden Daten (KFZ-Zulassung und Hauptwohnsitz) kann durch Einzahlung des jeweiligen Zahlscheins für die Dauer von ein oder zwei Jahren eine neue Bewilligung beantragt werden.

Bitte beachten Sie aber, dass diese Zusendung nicht in jedem Fall erfolgt und darauf kein Rechtsanspruch besteht. Aus diesem Grund ist es daher erforderlich, dass Sie mit dem Magistratischen Bezirksamt Kontakt aufnehmen und einen neuen Antrag stellen, wenn Sie die Zahlscheine nicht rechtzeitig erhalten haben.

Beachten

  • Pro Person kann nur ein Parkpickerl ausgestellt werden.
  • Bei einem Tausch der Windschutzscheibe im Rahmen einer Reparatur oder bei einem Kennzeichenwechsel (gleiches Fahrzeug) kann gegen Vorlage des Zulassungsscheines, des Führerscheines und des alten Parkpickerls (bzw. aller abgelösten Teile) ohne weitere Kosten ein Ersatzpickerl ausgestellt werden.
  • Im Falle einer Übersiedlung von einem Parkpickerlbezirk in einen anderen wird bei Vorlage des bereits geänderten Zulassungsscheines (die Ummeldung des Hauptwohnsitzes muss bereits erfolgt sein), des Führerscheins und des abgelösten Parkpickerls für den bereits bezahlten Zeitraum ebenfalls ein Ersatzpickerl ausgestellt (das Kraftfahrzeug muss das selbe geblieben sein).
  • Wenn das Parkpickerl nicht mehr benötigt wird (z. B. wegen eines Wohnsitzwechsels) erhält man gegen Vorlage des abgelösten Parkpickerls und eines Lichtbildausweises die Parkometerabgabe für die noch nicht begonnenen Monate rückvergütet.
  • Bei einer Änderung der Fahrzeugdaten (z. B. bei Kauf eines neuen Fahrzeuges) stellt das zuständige Magistratische Bezirksamt gegen Vorlage des abgelösten Parkpickerls, des Führerscheines und des neuen Zulassungsscheines gegen Entrichtung einer Gebühr von 58,99 Euro (44,69 Euro Verwaltungsabgabe und 14,30 Euro Bundesabgabe) ein neues Parkpickerl aus.
  • Parkkarte für Beschäftigte und Betriebe
  • Kurzparkzonen in Wien - Parkraumbewirtschaftung in Wien

Rechtliche Grundlage: § 45 Strassenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960): 24 KB PDF

Formular

Online-Formular: Parkpickerl für BewohnerInnen ausgenommen DiplomatInnen mit roter Legitimationskarte

Erstantragstellung, Bewilligung und Ausfolgung von Parkpickerl für BewohnerInnen (nur Bezirke 1 bis 9, 15 und 20)

Antragsformular für Guthabenauszahlung:

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Weiterführende Informationen

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