Giftbezugsbewilligung - Antrag
Allgemeine Informationen
Zum Erwerb von Giften bedarf es einer Giftbezugsbewilligung.
Man unterscheidet
- Giftbezugsschein: Dieser berechtigt zum einmaligen Bezug einer bestimmten Menge eines Giftes oder mehrerer Gifte. Die Gültigkeit erlischt drei Monate nach dem Tag der Ausstellung.
- Giftbezugslizenz: Diese berechtigt zum mehrmaligen Bezug einer unbestimmten Menge eines Giftes oder mehrerer Gifte. Die Gültigkeit endet fünf Jahre nach dem Tag der Ausstellung.
Voraussetzungen
Die Giftbezugsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn die AntragstellerInnen
- das 19. Lebensjahr vollendet haben und eigenberechtigt sind,
- sachkundig und verlässlich sind,
- die technische Notwendigkeit für die beabsichtigte Verwendung des Giftes glaubhaft gemacht haben und
- im Hinblick auf die Interessen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren keine Bedenken gegen die beabsichtigte Verwendung der von der Giftbezugsbewilligung erfassten Gifte bestehen.
Fristen und Termine
Keine
Zuständige Stelle
Magistratisches Bezirksamt für den 18. Bezirk
Erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde
- Gewerbeberechtigung (gegebenenfalls)
- Nachweis über fachliche Ausbildung im Umgang mit Chemikalien
- Nachweis über die Erste-Hilfe-Ausbildung (wie z. B. Erste-Hilfe-Kurs, nicht älter als fünf Jahre)
- Angaben zur Entsorgung bzw. Entsorgungsnachweis
- Auszug aus dem Strafregister aus dem Ausland (wenn in den letzten fünf Jahren der Hauptwohnsitz nicht in Österreich war)
Der Antrag auf Erteilung einer Giftbezugsbewilligung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
- Bezeichnung des Giftes bzw. der Gifte sowie der giftigen Inhaltsstoffe (chemische Bezeichnung) und die Bedarfsmenge (pro Jahr)
- Angaben über die beabsichtigte Verwendung des Giftes und die Notwendigkeit des Bezugs
- Im Falle eines Giftbezugsscheines: die benötigte Menge des Giftes
- Im Falle einer Giftbezugslizenz: Angaben über die Notwendigkeit des mehrmaligen Bezuges
Kosten und Zahlung
Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:
- Antrag
- 14,30 Euro Gebühr
- 3,90 Euro pro Bogen Beilage
- Bewilligung
- 7,63 Euro Kommissionsgebühr
- Giftbezugsschein: 3,20 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Giftbezugslizenz: 32,70 Euro Bundesverwaltungsabgabe
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Formular
- Online-Antrag: Giftbezugsbewilligung
- Antragsformular (Download):
- Merkblatt:
Zusätzliche Informationen
Rechtliche Grundlagen:
- § 42 Chemikaliengesetz 1996
- Anlage 1 der Giftverordnung 2000: 55 KB PDF
Homepage: Magistratische Bezirksämter
Magistratische Bezirksämter
Kontaktformular
