Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplans - Antrag
Allgemeine Informationen
Natürliche oder juristische Personen, die beabsichtigen, grundeigene mineralische Rohstoffe obertägig zu gewinnen, müssen der Behörde einen Gewinnungsbetriebsplan zur Genehmigung vorlegen.
Bevor der Gewinnungsbetriebsplan nicht genehmigt ist, darf nicht mit dem Gewinnen begonnen werden.
Voraussetzungen
Der Gewinnbetriebsplan muss folgende Angaben enthalten:
- Planungszeitraum
- Beschreibung des beabsichtigten Aufschlusses, des vorgesehenen Abbaus und des vorgesehenen Abtransportes der mineralischen Rohstoffe sowie des vorgesehenen Speicherns
- Vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen
- Angaben über die zu erwartenden Emissionen durch den vorgesehenen Aufschluss und bzw. oder Abbau und Angaben zu deren Minderung
- Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus (§ 159 Mineralrohstoffgesetz) samt Angaben über die für diese Maßnahmen erforderlichen Kosten
- Angaben über die vorgesehene Nutzung des Tagbaugeländes nach Einstellung der Bergbautätigkeit
Fristen und Termine
Keine
Zuständige Stelle
Der Antrag muss beim Magistratischen Bezirksamt eingereicht werden. Welches Magistratische Bezirksamt zuständig ist, hängt von der Lage des Ortes bzw. Grundstückes ab.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag um Genehmigung eines Gewinnbetriebsplans müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:
- Geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung des natürlichen Vorkommens grundeigener mineralischer Rohstoffe oder der solche enthaltenden verlassenen Halde sowie Angaben über Art und Umfang der Erschließung des Vorkommens oder der verlassenen Halde
- Verzeichnis der Nummern der Grundstücke, auf die oder auf deren Teile sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht, mit Angabe der Katastral- und Ortsgemeinde sowie des politischen Bezirkes, in dem sich die Grundstücke befinden, der Einlagezahlen des Grundbuches und der Namen und Anschriften der GrundeigentümerInnen
- Aktueller Auszug aus dem Grundbuch
- Unterlagen zum Nachweis der Überlassung des Gewinnens grundeigener mineralischer Rohstoffe auf den nicht den AntragstellerInnen gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe
- Ein von einer Ingenieurkonsulentin bzw. einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder Vermessungswesen, einer verantwortlichen Markscheiderin bzw. einem verantwortlichen Markscheider oder einem Technischen Büro für Markscheidewesen oder Vermessungswesen angefertigter Lageplan im Maßstab einer Katastralmappe mit eingetragenen Grundstücken, mit der Lage der Eckpunkte der Grundstücke im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung in Koordinaten dieses Systems in Metern auf zwei Dezimalstellen sowie dem Flächeninhalt der Grundstücke in Quadratmetern (in dreifacher Ausfertigung)
- Angaben über Gewinnungsberechtigungen und Speicherbewilligungen auf den Grundstücken nach § 80 Abs. 2 Z 2 sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten sowie allfällige Zustimmungserklärungen der Gewinnungs- oder Speicherberechtigten
- Wenn die bzw. der Anzeigende im Firmenbuch eingetragen ist, einen aktuellen Auszug aus dem Firmenbuch
- Lageplan mit den beabsichtigten Aufschluss- und Abbauabschnitten und den zu erwartenden Vorkehrungen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeiten (in dreifacher Ausfertigung)
- Konzept über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in § 80 Abs. 2 Z 8 angeführten Abbauen, das nach von der Standortgemeinde und bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 82 Abs. 1 Mineralrohstoffgesetz auch nach von der an den vorgesehenen Aufschluss und bzw. oder Abbau unmittelbar angrenzenden Gemeinde(n) bekanntgegebenen Verkehrsgrundsätzen (Routenwahl, Transportgewicht, Transportzeiten und der gleichen) ausgearbeitet worden ist
- Dem besten Stand der Technik entsprechende technische Unterlagen für die Beurteilung der zu erwartenden Emissionen an Lärm und den Luftschadstoff Staub
Kosten und Zahlung
Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:
- Antrag
- 47,30 Euro Gebühr
- 3,90 Euro pro Bogen Beilage
- Bewilligung
- 77 Euro Gebühr
- 327 Euro Bundesverwaltungsabgabe
Rechnungen und Zahlungen
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Formular
Online-Formular: Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplans - Antrag
Zusätzliche Informationen
Grundeigene mineralische Rohstoffe sind alle in den §§ 3 und 4 Mineralrohstoffgesetz nicht angeführten mineralischen Rohstoffe. Ausgenommen sind alle bergfreien mineralischen Rohstoffe sowie alle bundeseigenen mineralischen Rohstoffe.
Die Genehmigung wird untersagt, wenn das im Gewinnungsbetriebsplan bekanntgegebene Grundstück in einem Abbauverbotsbereich liegt (§ 82 Abs. 1 Mineralrohstoffgesetz).
Rechtliche Grundlage: § 80 des Bundesgesetzes über mineralische Rohstoffe, über die Änderung des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes und des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (Mineralrohstoffgesetz - MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999 idgF.
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