Buschenschank - Anmeldung

Allgemeine Informationen

Der Betrieb eines Buschenschankes muss gemeldet werden.

Voraussetzungen

  • Besitz von Wein- bzw. Obstgärten in Wien
  • Betriebsstätte in Wien
  • Kein Zukauf von Trauben, Traubensaft, Maische, Most, Sturm, Wein, Pressobst, Obstsaft, Obstmost oder Obstwein innerhalb der letzten zwei Jahre für den Ausschank im Buschenschankbetrieb (Ausnahme: ernteausfalls-bedingter Traubenzukauf aus dem Weinbaugebiet der Weinregion Wien)
  • Ausübung des Buschenschankes nur in einem Heurigengebiet

Fristen und Termine

Anmeldung spätestens drei Wochen vor geplantem Beginn des Ausschankes.

Zuständige Stelle

Magistratisches Bezirksamt des Betriebsstandortes (nur Bezirke 10, 16 bis 19, 21 und 23)

Erforderliche Unterlagen

  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • Nachweis über den Hauptwohnsitz der BuschenschenkerInnen
  • Nachweis über den Besitz von Wein- bzw. Obstgärten in Wien (z. B.: Pachtvertrag)
  • Falls eine juristische Person oder eingetragene Erwerbsgesellschaft oder Personengesellschaft des Handelsrechts die Anmeldung erstattet: Auszug aus dem Firmenbuch (nicht älter als sechs Monate)

Die Anmeldung muss enthalten:

  • Betriebsstandort (Erzeugungsstätte) und Ausschankort unter genauer Angabe und Beschreibung der Ausschankräumlichkeiten
  • Kalendermäßige Bezeichnung der Ausschankzeiten. Die einmalige Meldung aller Ausschankzeiten innerhalb eines Kalenderjahres im Vorhinein ist zulässig. Nachträgliche Änderungen der im Voraus gemeldeten Ausschankzeiten müssen unter Bedachtnahme auf die Frist von mindestens drei Wochen der Behörde angezeigt werden.
  • Lage und Ausmaß der bewirtschafteten Flächen, auf denen das Rohprodukt erzeugt wurde
  • Gattung und Menge der im Buschenschank zum Ausschank gelangenden eigenen Erzeugnisse
  • Angabe der im Buschenschank beschäftigten familieneigenen und fremden Arbeitskräfte
  • Zukaufserklärung: Erklärung, dass innerhalb der letzten zwei Jahre für den Ausschank im Buschenschankbrieb Trauben, Traubensaft, Maische, Most, Sturm, Wein, Pressobst, Obstsaft, Obstmost oder Obstwein nicht zugekauft wurden.
  • Gegebenenfalls Nachweis über das Ausmaß des Ernteausfalls und der Menge der im Weinbaugebiet der Weinregion Wien zugekauften Trauben.

Kosten und Zahlung

  • 14,30 Euro (zweimal) Bundesgebühren
  • 21,80 Euro Verwaltungsabgabe
  • 3,99 Euro Verwaltungsabgabe für die Niederschrift
  • 7,63 Euro Kommissionsgebühren für Amtshandlungen außerhalb des Amtes je angefangener halber Stunde pro Amtsorgan: An Wochentagen (ausgenommen Samstag) zwischen 7.30 und 15.30 Uhr

Rechnungen und Zahlungen
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.

Zusätzliche Informationen

Der Buschenschank darf nur in einem Heurigengebiet und nur im Betriebsstandort oder auf anderen Betriebsflächen ausgeübt werden, wenn diese zum landwirtschaftlichen Betrieb der BuschenschenkerInnen gehören. Der Buschenschank darf nicht in Betriebsräumen (auf Betriebsflächen) ausgeübt werden, die anderen als landwirtschaftlichen Erwerbszwecken dienen und in ihrem äußeren Erscheinungsbild einen gewerblichen Betrieb, insbesondere einen gastgewerblichen, annehmen lassen. Die gleichzeitige Ausübung des Buschenschankes und des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Heurigenbuffets ist jedoch von diesem Verbot ausgenommen.

Die Betriebsräume (Betriebsflächen), welche der Ausübung des Buschenschankes dienen sollen, müssen in bau-, gesundheits- und feuerpolizeilicher Hinsicht den Anforderungen entsprechen.

Folgende Teile des Wiener Stadtgebietes bilden Heurigengebiete:

  • Im 10. Bezirk das Gebiet der Katastralgemeinden Oberlaa-Land und Unterlaa
  • Im 16. Bezirk das Gebiet westlich der Verbindungsbahn
  • Im 17. Bezirk das Gebiet der Katastralgemeinden Dornbach und Hernals
  • Im 18. Bezirk das Gebiet westlich der Verbindungsbahn
  • Das gesamte Gebiet des 19. Bezirkes
  • Im 21. Bezirk das Gebiet der Katastralgemeinden Stammersdorf, Strebersdorf und Groß-Jedlersdorf I
  • Im 23. Bezirk das Gebiet der Katastralgemeinden Atzgersdorf, Liesing, Rodaun, Mauer und Kalksburg

Volksfeste, Straßenfeste, Weinfeste, Kirchweihfeste

Rechtliche Grundlage: Wiener Buschenschankgesetz

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