Gewerbliche Betriebsanlagen - Genehmigung

Allgemeine Informationen

Die Errichtung, Inbetriebnahme und Änderung von einer gewerblichen Betriebsanlage ist genehmigungspflichtig, wenn von ihr Gefahren für die BetriebsinhaberInnen, KundInnen und NachbarInnen sowie deren Eigentum oder eine Belästigung für NachbarInnen ausgehen kann, nachteilige Einwirkungen auf Gewässer entstehen können, der öffentliche Verkehr beeinträchtigt wird, die Religionsausübung, der Schulunterricht oder eine Kur- oder Krankenanstalt gestört werden kann.

Voraussetzungen

Genehmigungspflicht für Betriebsanlagen

Fristen und Termine

Keine

Zuständige Stelle

Das örtliche Magistratische Bezirksamt ist die zuständige Genehmigungsbehörde und Einreichstelle.

Folgende Dienststellen und Sachverständige können dem Genehmigungsverfahren beigezogen werden:

Je nach Einzelfall auch:

Erforderliche Unterlagen

Einreichunterlagen

Kosten und Zahlung

Gebühren

Rechnungen und Zahlungen
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Antrag um Genehmigung bzw. Änderung der Betriebsanlage:

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Zusätzliche Informationen

Homepage: Magistratische Bezirksämter

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Magistratische Bezirksämter
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