Gewerbliche Betriebsanlagen - Genehmigung
Allgemeine Informationen
Die Errichtung, Inbetriebnahme und Änderung von einer gewerblichen Betriebsanlage ist genehmigungspflichtig, wenn von ihr Gefahren für die BetriebsinhaberInnen, KundInnen und NachbarInnen sowie deren Eigentum oder eine Belästigung für NachbarInnen ausgehen kann, nachteilige Einwirkungen auf Gewässer entstehen können, der öffentliche Verkehr beeinträchtigt wird, die Religionsausübung, der Schulunterricht oder eine Kur- oder Krankenanstalt gestört werden kann.
Voraussetzungen
Genehmigungspflicht für Betriebsanlagen
Fristen und Termine
Keine
Zuständige Stelle
Das örtliche Magistratische Bezirksamt ist die zuständige Genehmigungsbehörde und Einreichstelle.
Folgende Dienststellen und Sachverständige können dem Genehmigungsverfahren beigezogen werden:
- Gewerbetechnische Amtssachverständige
- Bezirksgesundheitsämter - Medizinische Amtssachverständige
- Arbeitsinspektorat für Wien
Je nach Einzelfall auch:
Erforderliche Unterlagen
Kosten und Zahlung
Rechnungen und ZahlungenAnsprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Formular
Antrag um Genehmigung bzw. Änderung der Betriebsanlage:
Zusätzliche Informationen
- Technische Beratung der MA 36 - Gewerbetechnische Amtssachverständige
- Projektsprechtage für Klein- und Mittelbetriebe
- Betriebsanlagengenehmigung
Homepage: Magistratische Bezirksämter
Magistratische Bezirksämter
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