Baumentfernung - Antrag

Voraussetzungen

Bäume, deren Stammumfang, gemessen in ein Meter Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, mindestens 40 Zentimeter beträgt, fallen unter den Schutz des Wiener Baumschutzgesetzes und dürfen nur nach Erteilung einer behördlichen Bewilligung entfernt werden.

Obstbäume, Bäume, die in Kleingartenanlagen im Sinn des Kleingartengesetzes stocken, sowie Bäume, auf die forstrechtliche Bestimmungen Anwendung finden, sind vom Schutzgebot des Wiener Baumschutzgesetzes ausgenommen.

Bei einer Baumentfernung muss eine Baumersatzpflanzung nach Maßgabe des Genehmigungsbescheides durchgeführt werden. Über das Ausmaß der Baumersatzpflanzung informieren die Magistratischen Bezirksämter sowie die Wiener Stadtgärten (MA 42).

Entfernungsgründe:

  • Erreichen der Altersgrenze
  • Pflegemaßnahmen zur Erhaltung des übrigen wertvolleren Baumbestandes
  • Gefährdung von baulichen Anlagen bzw. der körperlichen Sicherheit von Personen
  • Bauvorhaben
  • Erfüllung zwingender Gebote auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnungen

Erforderliche Unterlagen

  • Zustimmung der GrundstückseigentümerInnen
  • Nachweis der Verfügungsberechtigung - Auszug aus dem Grundbuch bzw. Baubewilligung, Bestandvertrag bzw. Pachtvertrag, Nutzungsvertrag oder sonstiger Nachweis (einfach)
  • Plan bzw. Skizze der standortlich vermerkten, zu fällenden Bäume, der beabsichtigten Baumersatzpflanzung und des gesamten übrigen Baumbestandes (vierfach)
  • Zustimmungserklärung der EigentümerInnen der Nachbarliegenschaft, wenn die Baumersatzpflanzung auf einem fremden Grundstück durchgeführt werden soll

Zur Antragstellung nach dem Wiener Baumschutzgesetz sind die GrundeigentümerInnen (Bauberechtigte), die BestandnehmerInnen (PächterInnen) oder die NutznießerInnen, sofern sie ihre Verfügungsberechtigung nachweisen können, berechtigt.

Zuständige Stelle

Kosten und Zahlung

  • 14,30 Euro Bundesgebühren für den Antrag
  • 3,90 Euro pro Bogen (A3) Beilage
  • 7,63 Euro Kommissionsgebühren je angefangene halbe Stunde (Begutachtung)
  • Zwischen 4,72 und 21,80 Euro (höchstens jedoch 494,17 Euro) Verwaltungsabgabe je Baum (abhängig vom Entfernungsgrund)
Rechnungen und Zahlungen
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.

Termine und Fristen

Keine

Beachten

Bäume, die auf der betreffenden Liegenschaft oder einem Nachbargrundstück vor Rechtskraft des Bewilligungsbescheides bereits gepflanzt sind, können nicht als Baumersatzpflanzung deklariert werden.

Für jeden nicht pflanzbaren Ersatzbaum muss eine Ausgleichsabgabe (nach dem Wiener Baumschutzgesetz) von 1.090 Euro entrichtet werden.

Rechtliche Grundlage: Wiener Baumschutzgesetz

Formular

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Weiterführende Informationen

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