Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse - Entrichtung der Zuschlagsleistung - Einspruch gegen den Rückstandsausweis

Allgemeine Informationen

Die Urlaubs- und Abfertigungskasse schreibt den ArbeitgeberInnen auf Grund ihrer Meldung oder auf Grund einer Errechnung den Betrag vor, der als Summe der Zuschläge für die in einem Zuschlagszeitraum beschäftigte ArbeitnehmerInnen geleistet werden muss.

Voraussetzungen

Beschäftigung von ArbeitnehmerInnen

Fristen und Termine

Kommen die ArbeitgeberInnen der Verpflichtung zur Zahlung des Betrages für beschäftigte ArbeitnehmerInnen nicht fristgerecht oder nicht in der vorgeschriebenen Höhe nach, so muss die Urlaubs- und Abfertigungskasse die ArbeitgeberInnen auffordern, den Rückstand binnen zwei Wochen zu bezahlen. Leisten die ArbeitgeberInnen dieser Aufforderung nicht oder nur teilweise Folge, so muss die Urlaubs- und Abfertigungskasse zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beträge einen Rückstandsausweis ausfertigen.

Ein Einspruch gegen den Rückstandsausweis muss von den ArbeitgeberInnen bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Magistratisches Bezirksamt) eingebracht werden. Diese muss mit Bescheid über die Richtigkeit der Vorschreibung entscheiden.

Zuständige Stelle

Magistratisches Bezirksamt, in dessen Zuständigkeit sich der Firmensitz befindet.

Erforderliche Unterlagen

Alle Beweismittel, mit denen die Richtigkeit des Rückstandsausweises widerlegt werden kann.

Kosten und Zahlung

  • 14,30 Euro Bundesgebühren für den Einspruch
  • 3,90 Euro pro Beilage (A3 Bogen)

Rechnungen und Zahlungen
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.

Zusätzliche Informationen

Zusätzliche Informationen: Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungskasse

Homepage: Magistratische Bezirksämter

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