Bäder- und Saunaanlagen-Bewilligung - Antrag
Allgemeine Informationen
Die Errichtung von Hallenbädern, künstlichen Freibädern, Warmsprudelbeckenbädern (Whirl Pools) und Kleinbadeteichen bedarf einer Genehmigung nach dem Bäderhygienegesetz.
Eine Betriebsbewilligung ist auch für die Inbetriebnahme von Bädern an Oberflächengewässern, von Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen und Warmluft- und Dampfbädern erforderlich.
Nicht genehmigungspflichtig sind Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die für die Benützung im Rahmen einer Wohnanlage von weniger als sechs Wohneinheiten bestimmt sind.
Voraussetzungen
Die Bewilligung wird erteilt, wenn für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird. In den Bescheid müssen erforderlichenfalls Auflagen aufgenommen werden, deren Einhaltung diesen Schutz gewährleisten soll. Die Inbetriebnahme der aufgezählten Anlagen ist erst nach Erteilung einer Betriebsbewilligung zulässig.
Fristen und Termine
Keine
Zuständige Stelle
Das örtliche Magistratische Bezirksamt ist die zuständige Einreichstelle und Genehmigungsbehörde.
Erforderliche Unterlagen
Dem formlosen Antrag müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:
- Anlagenbeschreibung (in dreifacher Ausfertigung)
- Plan der Anlage (in dreifacher Ausfertigung)
- Angaben über die Beschaffenheit des Frischwassers, die Badewasseraufbereitung, die vorgesehenen Hygienemaßnahmen und die Besucherkapazität (in dreifacher Ausfertigung)
Kosten und Zahlung
- Eingabe
- 14,30 Euro für den Antrag
- 3,90 Euro pro Beilage (A3 Bogen)
- Erledigung
- Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Hallenbädern und künstlichen Freibeckenbädern:
- 65 Euro Verwaltungsabgabe bei Anlagen mit einer Beckengröße bis 130 Quadratmeter
- 130 Euro Verwaltungsabgabe bei Anlagen mit einer Beckengröße über 130 Quadratmeter
- Bewilligung des Betriebes von Bädern an Oberflächengewässern oder von Saunaanlagen:
- 65 Euro Verwaltungsabgabe
- Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von Bädern oder Saunaanlagen:
- Die Hälfte der im Falle der Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe
- Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Hallenbädern und künstlichen Freibeckenbädern:
Rechnungen und Zahlungen
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Zusätzliche Informationen
- Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die im Rahmen einer der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeit betrieben werden, sind genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne der Gewerbeordnung und bedürfen keiner Genehmigung nach dem Bäderhygienegesetz.
- Projektsprechtage für Klein- und Mittelbetriebe
- Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend
Homepage: Magistratische Bezirksämter
Magistratische Bezirksämter
Kontaktformular
