Ankündigung eines Ausverkaufs - Antrag
Allgemeine Informationen
Unter Ankündigung eines Ausverkaufs versteht man alle öffentlichen Bekanntmachungen oder für einen größeren Kreis von Personen bestimmten Mitteilungen, die darauf schließen lassen, Waren in größeren Mengen beschleunigt im Kleinverkauf abzusetzen, und zugleich darauf hinweisen, dass die GewerbeinhaberInnen durch besondere Umstände (wie z. B. Geschäftsauflösung, Auflassung einer bestimmten Warengattung) genötigt sind, beschleunigt zu verkaufen, und deshalb ihre Waren zu außerordentlich vorteilhaften Bedingungen oder Preisen anzubieten.
Voraussetzungen
Die Ankündigung eines Ausverkaufs ist nur mit Bewilligung des nach dem Standort des Ausverkaufs zuständigen Magistratischen Bezirksamtes zulässig.
Fristen und Termine
Keine
Zuständige Stelle
Der Antrag muss beim nach dem Standort des Ausverkaufs zuständigen Magistratischen Bezirksamt erstattet werden.
Erforderliche Unterlagen
Der Antrag um Bewilligung des Ausverkaufs muss schriftlich eingebracht werden und muss folgende Angaben enthalten:
- Name der GewerbeinhaberInnen
- Liste der zu veräußernden Waren nach Menge, Beschaffenheit und Verkaufswert
- Genauer Standort des Ausverkaufs
- Zeitraum, währenddessen der Ausverkauf stattfinden soll
- Gründe, aus denen der Ausverkauf stattfinden soll, wie Ableben der GeschäftsinhaberInnen, Einstellung des Gewerbebetriebes oder Auflassung einer bestimmten Warengattung, Übersiedlung des Geschäftes, Elementarereignisse und dergleichen
Kosten und Zahlung
Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:
- Antrag
- 14,30 Euro Gebühr
- 3,90 Euro pro Bogen Beilage
- Bewilligung (bis drei Monate)
- 43 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Bewilligung (länger als drei Monate)
- 81,50 Euro Bundesverwaltungsabgabe
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Formular
Online-Antrag: Ankündigung eines Ausverkaufs
Zusätzliche Informationen
Wenn der Gewerbebetrieb
- noch nicht volle drei Jahre besteht oder
- der Ausverkauf in der Zeit vom Beginn der vorletzten Woche vor Ostern bis Pfingsten oder von 15. November bis Weihnachten fällt oder
- länger als ein halbes Jahr dauern soll,
kann die Bewilligung nur in Ausnahmefällen (z. B. im Falle des Todes der Gewerbetreibenden, bei Elementarereignissen oder bei anderen ebenso rücksichtswürdigen Fällen) erteilt werden.
Rechtliche Grundlage: § 33b des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG), BGBl. Nr. 448/1984 idgF.
Homepage: Magistratische Bezirksämter
Magistratische Bezirksämter
Kontaktformular
