Arbeitsstättenbewilligung - Antrag

Allgemeine Informationen

Arbeitsstätten, die infolge der Art der Betriebseinrichtungen, der Arbeitsmittel, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen bewirken können (z. B. ständige Veranstaltungsstätten, geschützte Werkstätten), dürfen nur auf Grund einer Bewilligung nach den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes errichtet und betrieben werden.

Voraussetzungen

Betreibung einer Arbeitsstätte

Fristen und Termine

Keine

Zuständige Stelle

Erforderliche Unterlagen

Dem formloser Antrag müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

  • Beschreibung der Arbeitsstätte einschließlich eines Verzeichnisses der Arbeitsmittel (in dreifacher Ausfertigung)
  • Erforderliche Pläne und Skizzen (in dreifacher Ausfertigung)
  • Die sonst für die Beurteilung des Projektes erforderlichen Unterlagen (in dreifacher Ausfertigung)
  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (soweit die Erstellung dieser Dokumente im Zeitpunkt der Antragstellung bereits möglich ist) (in dreifacher Ausfertigung)

Kosten und Zahlung

  • 14,30 Euro für den Antrag
  • 3,90 Euro pro Beilage (A3 Bogen)
  • Verwaltungsabgabe:
    • 490 Euro bei Verwendung von Motoren mit über 40 KW
    • 218 Euro bei Verwendung von Motoren mit 20 bis 40 KW
    • 43 Euro bei Verwendung von Motoren unter 20 KW
  • Gebühren bei gewerblichen Betriebsanlagen
Rechnungen und Zahlungen
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.

Zusätzliche Informationen

Eine Arbeitsstättenbewilligung ist nicht erforderlich für genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne der Gewerbeordnung 1994, genehmigungspflichtige Apotheken im Sinne des Apothekengesetzes und bewilligungspflichtige Bäder im Sinne des Bäderhygienegesetzes, weil in diesen Fällen die Belange des ArbeitnehmerInnenschutzes in den jeweiligen Verfahren mitberücksichtigt werden.

Arbeitsinspektorat

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