Arbeitsstättenbewilligung - Antrag
Allgemeine Informationen
Arbeitsstätten, die infolge der Art der Betriebseinrichtungen, der Arbeitsmittel, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen bewirken können (z. B. ständige Veranstaltungsstätten, geschützte Werkstätten), dürfen nur auf Grund einer Bewilligung nach den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes errichtet und betrieben werden.
Voraussetzungen
Betreibung einer Arbeitsstätte
Fristen und Termine
Keine
Zuständige Stelle
- Das nach dem Standort der Arbeitsstätte zuständige Magistratische Bezirksamt
- Dem Genehmigungsverfahren wird das zuständige Arbeitsinspektorat beigezogen, mit dem das Projekt im Vorfeld besprochen werden kann.
Erforderliche Unterlagen
Dem formloser Antrag müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:
- Beschreibung der Arbeitsstätte einschließlich eines Verzeichnisses der Arbeitsmittel (in dreifacher Ausfertigung)
- Erforderliche Pläne und Skizzen (in dreifacher Ausfertigung)
- Die sonst für die Beurteilung des Projektes erforderlichen Unterlagen (in dreifacher Ausfertigung)
- Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (soweit die Erstellung dieser Dokumente im Zeitpunkt der Antragstellung bereits möglich ist) (in dreifacher Ausfertigung)
Kosten und Zahlung
- 14,30 Euro für den Antrag
- 3,90 Euro pro Beilage (A3 Bogen)
- Verwaltungsabgabe:
- 490 Euro bei Verwendung von Motoren mit über 40 KW
- 218 Euro bei Verwendung von Motoren mit 20 bis 40 KW
- 43 Euro bei Verwendung von Motoren unter 20 KW
- Gebühren bei gewerblichen Betriebsanlagen
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Zusätzliche Informationen
Eine Arbeitsstättenbewilligung ist nicht erforderlich für genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne der Gewerbeordnung 1994, genehmigungspflichtige Apotheken im Sinne des Apothekengesetzes und bewilligungspflichtige Bäder im Sinne des Bäderhygienegesetzes, weil in diesen Fällen die Belange des ArbeitnehmerInnenschutzes in den jeweiligen Verfahren mitberücksichtigt werden.
Homepage: Magistratische Bezirksämter
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