Zulassung eines Lebensmittelbetriebes - Antrag

Voraussetzungen

Kenntnis darüber, ob der Betrieb zulassungspflichtig ist.

In § 10 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz ist festgelegt, dass LebensmittelunternehmerInnen beim Landeshauptmann für ihre Betriebe gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 eine Zulassung beantragen müssen.

Zulassungspflichtig ist jeder Lebensmittelbetrieb, der zumindest eines der folgenden Lebensmittel herstellt, lagert, transportiert bzw. sonstwie damit umgeht, sofern die Tätigkeiten nicht komplett unter die Registrierungspflicht fallen.

  • Fleisch, Geflügel, Kaninchen, Wild, Faschiertes, Fleischerzeugnisse
  • Fische, Fischereierzeugnisse, Krustentiere, Stachelhäuter
  • Milch, Milcherzeugnisse
  • Eier, Eiprodukte
  • Froschschenkel, Muscheln, Schnecken
  • Ausgeschmolzene tierische Fette, Grieben
  • Verarbeitete Mägen, Blasen und Därme
  • Gelatine, Kollagen

Erforderliche Unterlagen

  • Plan (Skizze) über die Lage der Produktions-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Lagerräume mit Position der Maschinen und Geräte, woraus der Produktfluss und die Personalbewegung ersichtlich sind
  • Auflistung der Maschinen und Geräte entsprechend des Produktionsflusses
  • Darstellung der kritischen Kontrollpunkte von HACCP (Hazard Analysis Critical Control Points) und Angaben über die Produktions-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Lagerungsbedingungen, Gefahrenanalyse im zuzulassenden Betrieb:
    • Vollständiges und fachliche korrektes HACCP-System nach dem FAO/WHO-Codex-Alimentarius ist implementiert bzw. wird implementiert oder
    • Erleichterungen im Sinne des Guidance Documents der Europäischen Kommission werden in Anspruch genommen oder
    • eine für den zuzulassenden Betrieb zutreffende österreichische Leitlinie wird befolgt bzw. soll befolgt werden.
  • Angaben zur Wasserversorgung:
    • Plan mit eingezeichneten Wassereintrittsstellen in den Betrieb und eingezeichneten Wasserentnahmestellen
    • Kopie des letzten Untersuchungsbefundes
  • Reinigungs- und Desinfektionsplan, welcher zeigt wer, was, wann, wie oft, womit, wie reinigt und desinfiziert.
  • Schädlingsbekämpfungsplan, welcher zeigt welche Schädling, mit welchen Mitteln, durch wen, wann, wie oft, durch welche Vorsorge-/Monitoring-/Bekämpfungsmaßnahmen erfasst werden.
  • Darstellung der innerbetrieblichen Hygienemaßnahmen inklusive Personalhygienemaßnahmen:
    • Reine/unreine Betriebsbereiche
    • Hygieneschleusen (Personen, Verladung)
    • Hygienerelevante Beschreibung der Kühlung und der Temperaturdokumentation
    • Schutz der Lebensmittel vor Re-/Kreuzkontamination
    • Gewährleistung der Instandhaltung der Betriebsanlage
    • Beleuchtung
    • Arbeitskleidung inklusive deren Reinigung
    • Beschreibung Händereinigung
    • Verhalten im Krankheitsfall
    • Umgang mit Geräten/Werkzeugen
  • Hygieneschulungsplan: Angaben über das Aus- und Fortbildungssystem für das mit Produktion, Be-, Verarbeitung und Lagerung befasste Personal
  • Angaben über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten gemäß dem Tiermaterialiengesetz: 112 KB PDF
  • Angaben über die Beteiligung am internationalen Handel mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs (beabsichtigter Bezug aus oder beabsichtigter Versand solcher Waren) in
    • EU-Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien und Nordirland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern),
    • EU-Vertragsstaaten (Andorra, Färöer Inseln und San Marino) oder
    • EWR-Staaten (Island und Norwegen)

Zuständige Stelle

Wiener Marktamt (MA 59)
Marktamtsdirektion, Lebensmittelaufsicht
3., Am Modenapark 1-2
Telefon: +43 1 4000-59210
E-Mail: post@ma59.wien.gv.at

Vor Antragstellung wird ein ausführliches Informationsgespräch empfohlen.

Kosten und Zahlung

Die zu entrichtenden Gebühren für die Zulassung werden im Zuge des Zulassungsverfahrens vorgeschrieben. Die Bezahlung ist in bar (keine Bankomat- oder Kreditkartenzahlung) oder mit Zahlschein möglich.

Rechnungen und Zahlungen
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 12.

Termine und Fristen

Antrag auf Zulassung: Vor Aufnahme der Tätigkeit

Beachten

  • Im Rahmen des Zulassungsverfahrens erfolgt eine Vor-Ort-Kontrolle direkt im Betrieb.
  • Sind im Betrieb alle Hygienevoraussetzungen erfüllt und wurden alle erforderlichen schriftlichen Dokumente fachgerecht erstellt und dem Antrag beigefügt, kann mit der unbefristeten Zulassung binnen zwei bis drei Wochen gerechnet werden.
  • Bei Vorliegen von gravierenden Mängeln muss die Zulassung verweigert werden.
  • Im Falle geringer Mängel kann der Betrieb unter bestimmten Bedingungen auf höchstens drei Monate bedingt/befristet zugelassen werden. In dieser Frist müssen die Mängel zu behoben und die fehlenden bzw. nicht entsprechenden Dokumente nachgeliefert werden.

Rechtliche Grundlagen:

Zulassungspflichtige Betriebe dürfen erst nach erfolgter Zulassung ihre Tätigkeit aufnehmen (rechtskräftiger Zulassungsbescheid muss vorliegen).

Formular

Für den Antrag auf Zulassung gibt es keine Formvorschriften. Er muss jedoch schriftlich oder per E-Mail erfolgen.

Der Antrag auf Zulassung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Adresse des Unternehmens
  • Name und Adresse des Betriebes (z. B. konkrete Niederlassung oder Filiale eines Unternehmens)
  • Name, Geschlecht und Geburtsdatum der UnternehmerInnen oder der zur Vertretung nach außen befugten Person(en) inklusive deren Funktion im Unternehmen
  • Name, Geschlecht und Geburtsdatum der Person(en), die für Produktion, Be-, Verarbeitung und Lagerung verantwortlich ist(sind)
  • Name, Geschlecht und Geburtsdatum der verantwortlichen Beauftragten (z. B. Hygieneverantwortliche)
  • Betriebsart und Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit

Online-Antrag: Zulassung eines Lebensmittelbetriebes

Weiterführende Informationen

Verantwortlich für diese Seite:
Wiener Märkte und Lebensmittelaufsicht (Magistratsabteilung 59)
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