Genehmigung eines Anlassmarktes - Antrag

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Allgemeine Informationen

Anlassmärkte können anlässlich von Straßenfesten, Kirtagen, Ostern oder Weihnachten abgehalten werden. Allgemein gesprochen sind Anlassmärkte marktähnliche Verkaufsveranstaltungen, die auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr stattfinden (im Sinne § 1 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) - das sind Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können).

Keine Anlassmärkte sind Bauernmärkte, messeähnliche Veranstaltungen und Feste.

Voraussetzungen

Die Märkte müssen mindestens zehn Verkaufsplätze aufweisen. Sollten darüber hinaus Marktplätze für gastronomische Zwecke vorgesehen sein, so dürfen diese höchstens ein Drittel der Gesamtzahl betragen. Anlassmärkte dürfen nur gelegentlich aus besonderen Anlässen abgehalten werden. An ein und derselben Örtlichkeit kann nur sechsmal pro Kalenderjahr ein Anlassmarkt mit den gleichen Marktgegenständen bewilligt werden.

Fristen und Termine

Anträge um Bewilligung von Anlassmärkten müssen schriftlich an das Wiener Marktamt gerichtet werden. Der Antrag muss frühestens zehn Monate bzw. spätestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Veranstaltungstermin bei dem Wiener Marktamt eingebracht werden.

Zuständige Stelle

Wiener Marktamt (MA 59)
Marktamtsdirektion
3., Am Modenapark 1-2
Telefon: +43 1 4000-59210
Fax: +43 1 4000-99-59210
E-Mail: post@ma59.wien.gv.at

Verfahrensablauf

Nach Einlangen des Antrages wird ein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es wird eine Ortsverhandlung anberaumt, in der eine Besichtigung der für die Veranstaltung ausgewählten Örtlichkeit durch eine Amtsabordnung stattfindet (Lokalaugenschein).

Falls die Ermittlungen ergeben, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abhaltung des Anlassmarktes erfüllt werden können, erhalten die AntragstellerInnen einen Bescheid, mit dem auch Auflagen und Bedingungen vorgeschrieben werden.

Mit Rechtskraft der Bewilligung zur Abhaltung des Anlassmarktes sind den AntragstellerInnen alle Marktplätze auf die gesamte Dauer des Marktes zugewiesen.

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung der Gelegenheit, die den Anlass für die Abhaltung des Marktes bilden soll (z. B. Herbstfest, Kirtag, Weihnachten usw.)
  • Planliche Darstellung des beantragten Marktgebietes und der in diesem Gebiet beabsichtigten Anordnung von Marktplätzen, Gehflächen und Durchfahrten
  • Gesamtzahl der Marktplätze und gegebenfalls die Zahl der Marktplätze, die davon gastronomischen Zwecken dienen sollen
  • Konzept der vorgesehenen Warengruppen sowie der beabsichtigten Energieversorgung des Marktes
  • Beabsichtigten Markttage und Marktzeiten
  • Schriftliche Zustimmung der Verfügungsberechtigten über den Grund, auf dem der Markt stattfinden soll. Findet der Markt beispielsweise auf öffentlichem Straßengrund statt, ist die Abteilung für Straßenverwaltung und Straßenbau (MA 28) über den Grund verfügungsberechtigt, findet er in einer öffentlichen Parkanlage statt, ist die Abteilung Wiener Stadtgärten (MA 42) zuständig.

Kosten und Zahlung

Marktgebühr
Gemäß Tarifpost 25 (Marktgebührentarif 2006) beträgt die Marktgebühr:

  • 11,21 Euro je Marktplatz pro Tag bei Anlassmärkten bis zu 50 bewilligten Plätzen
  • 8,40 Euro je Marktplatz pro Tag bei Anlassmärkten bis zu 75 bewilligten Plätzen
  • 5,60 Euro je Marktplatz pro Tag bei Anlassmärkten ab 76 bewilligten Plätzen

Die Marktgebühr wird für die bewilligten Marktplätze spätestens am zweiten Tag vor dem genehmigten Marktbeginn fällig und muss mittels Zahlschein eingezahlt werden.

Rechnungen und Zahlungen
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 12.

Formular

Online-Formular: Genehmigung eines Anlassmarktes - Antrag

Zusätzliche Informationen

Hinweise hinsichtlich der Gewerbeberechtigungen der Marktparteien:

  • Gewerbetreibende und MarktfahrerInnen benötigen für die Veranstaltung keine weitere Genehmigung. Sie müssen jedoch die Verständigung über die Eintragung im Gewerberegister bzw. den Original-Gewerbeschein stets für Kontrollen bereithalten.
  • Alle anderen Marktparteien müssen einen gültigen Lichtbildausweis und ihren Meldezettel mit sich führen.
  • Landwirtschaftliche ProduzentInnen dürfen nur Gratis-Kostproben verteilen. Ein entgeltlicher Ausschank von Getränken oder die entgeltliche Verabreichung von Speisen ist nicht zulässig.
  • Private dürfen nur Altwaren, sofern sie als Marktgegenstände zugelassen sind und aus dem eigenen Besitz stammen, verkaufen. Sie dürfen diese Waren nicht zum Zweck des Verkaufes erworben oder gesammelt haben.
  • Auch das Veranstalten von Anlassmärkten selbst kann unter Umständen eine der Gewerbeordnung 1994 unterliegende Tätigkeit sein und erfordert in solchen Fällen eine entsprechende Gewerbeberechtigung.

Rechtliche Grundlagen:

  • Gewerbeordnung 1994
  • Marktordnung
  • Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

Homepage: Wiener Märkte und Lebensmittelaufsicht

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