Errichtung oder Inbetriebnahme von Marktständen - Marktbehördliche Bewilligung

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Allgemeine Informationen

Für die Errichtung oder Inbetriebnahme von Marktständen bzw. Marktplätzen auf Märkten nach der Marktordnung ist eine marktbehördliche Bewilligung erforderlich.

In Wien genehmigt das Marktamt die Errichtung oder Inbetriebnahme von Marktständen.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

  • Errichtung von standfesten Bauten
  • Wesentliche Änderungen an standfesten Bauten (Umbauten, Einbauten und dergleichen)
  • Aufstellung eines Verkaufswagens
  • Aufstellung einer Verkaufskoje
  • Änderung des äußeren Erscheinungsbildes an standfesten Bauten, Verkaufswagen und Verkaufskojen
  • Herstellung und Änderung technischer Anlagen (Gas, Elektrizität, Wasser, Abwasserentsorgung usw.)

Fristen und Termine

Keine

Zuständige Stelle

Marktamt (MA 59)
Direktion
9., Spittelauer Lände 45
Marktamts-Telefon: +43 1 4000-8090
Fax: +43 1 4000-99-59210
E-Mail: post@ma59.wien.gv.at

Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr, telefonischer Journaldienst von 15.30 bis 21 Uhr
Samstag telefonischer Journaldienst von 8 bis 18 Uhr
Hotline: +43 1 4000-8090

An Sonn- und Feiertagen ist von 9 bis 15 Uhr ein telefonischer Bereitschaftsdienst: +43 1 4000-8090 eingerichtet.

Am Karfreitag von 7.30 bis 12 Uhr bzw. telefonischer Journaldienst von 12 bis 21 Uhr, am 24.12. von 7.30 bis 12 Uhr bzw. telefonischer Journaldienst von 12 bis 15 Uhr, am 31.12. von 7.30 bis 12 Uhr bzw. telefonischer Journaldienst von 12 bis 17 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.

Erforderliche Unterlagen

In den Dokumenten muss aus Beschreibung und Plandarstellung erkennbar sein, wie das Vorhaben verwirklichen werden soll. Gegebenenfalls muss aufgelistet werden, welche Maschinen, Anlagen oder Geräte getauscht oder zusätzlich aufgestellt und betrieben werden sollen.

Dem Antrag um marktbehördliche Bewilligung müssen eine Baubeschreibung und die erforderlichen Pläne in 5-facher Ausfertigung beigelegt werden. Sollen Anlagen, Maschinen oder Geräte installiert werden, so muss auch ein Verzeichnis und die Gerätebeschreibungen (die z. B. bei Kühlgeräten Angaben über Anschlusswert, Energieart, Kühlmittelmenge, Druck der Anlage enthalten), 5-fach, beigelegt werden.

Um die Verfahrensdauer so kurz wie möglich zu halten, bedingt es die Abgabe eines vollständigen und ausführlichen Antrags inklusiver aller notwendigen Einreichunterlagen wie z. B. die planliche Darstellung des beantragten Marktgebietes mit Durchgeh- und Durchfahrtsbreiten, Anordnung der Marktplätze und dergleichen.

Sollten Unterlagen dennoch fehlen, werden Sie schriftlich aufgefordert binnen einer Frist von maximal 4 Wochen diese nachzureichen. Im Falle, dass keine Unterlagen bis zur gesetzten Frist nachgereicht werden, sind wir leider nach dem AVG gezwungen Ihren Antrag bescheidmässig und kostenpflichtig zurückzuweisen.

Kosten und Zahlung

Antrag und Verfahren sind gebührenpflichtig.

Formular

Der Antrag wird im Marktamt gemeinsam ausgefüllt, von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller und der Marktreferentin bzw. dem Marktreferenten unterschrieben und vor Ort abgegeben.

Antrag um marktbehördliche Bewilligung: 104 KB PDF

Zusätzliche Informationen

Eine marktbehördliche Bewilligung kann nur dann erteilt werden, wenn die Sicherheit von Personen nicht gefährdet wird, wenn es die örtlichen Marktverhältnisse zulassen und das Marktbild nicht beeinträchtigt wird.

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