Zulassung zur Tanzlehrprüfung - Antrag
Voraussetzungen
Nachweis einer dreijährigen Ausbildung und einer entsprechenden Praxis.
Die Tanzlehrausbildung wurde vor dem 1. September 2010 begonnen und zum 1. Jänner 2011 noch nicht abgeschlossen.
Erforderliche Unterlagen
Folgende Dokumente müssen in Kopie vorgelegt werden:
- Gültiger amtlicher Lichtbildausweis bzw. gültiges Reisedokument für EU-BürgerInnen
- Geburtsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Meldenachweis
- Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des dreijährigen Lehrganges in einer Ausbildungseinrichtung (Tanzlehrakademie)
- Zeugnis(se) über eine insgesamt mindestens dreijährige einschlägige berufsmäßige Verwendung in einer oder mehreren gewerbsmäßig betriebenen Tanzschule oder Tanzschulen
- Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr
Zuständige Stelle
Technische Gewerbeangelegenheiten, behördliche Elektro- und Gasangelegenheiten, Feuerpolizei und Veranstaltungswesen (MA 36)
Dezernat K
20., Dresdner Straße 75
Telefon: +43 1 4000-36352
Fax: +43 1 4000-99-36310
E-Mail: event@ma36.wien.gv.at
Terminvereinbarung wird empfohlen
Kosten und Zahlung
Die Prüfungsgebühr für das Jahr 2011 beträgt 227 Euro und muss auf folgendes Konto eingezahlt werden:
Kontoführendes Bankinstitut: Bank Austria
Kontonummer: 00696212737
Bankleitzahl: 12000
IBAN: AT911200000696212737
BIC: BKAUATWW
Kontoinhaberin: Magistrat der Stadt Wien - MA 36
Verwendungszweck: TL-PG MA 36 (Familienname, Vorname der Antragstellerin/des Antragstellers)
Die Bezahlung der Prüfungsgebühr muss bereits bei Antragstellung nachgewiesen werden.
Folgende Gebühren müssen bei Erledigung des Antrags entrichtet werden:
- Eingabe
- 14,30 Euro Bundesgebühr
- 3,90 Euro Bundesgebühr pro Bogen Beilage
- Erledigung
- Zulassungsbescheid: 6,54 Euro Verwaltungsabgabe
- Zeugnis: 14,30 Euro Bundesgebühr
- Zeugnisdurchschrift: 1,81 Euro Verwaltungsabgabe
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Termine und Fristen
Der Antrag um Zulassung zur Prüfung muss spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin bei der MA 36 - Dezernat K eingebracht werden.
Beachten
Die dreijährige Praxiszeit kann auch in verschiedenen Tanzschulen absolviert werden, jedoch gilt die gleichzeitige Praxis an zwei Tanzschulen nur als ein Praxisnachweis.
Rechtliche Grundlage: Wiener Tanzlehrprüfungsverordnung LGBl. für Wien Nr. 31/1997 in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 37/2000
Formular
Online-Antrag: Zulassung zur Tanzlehrprüfung
Weiterführende Informationen
Technische Gewerbeangelegenheiten (Magistratsabteilung 36)
Kontaktformular
