Ermächtigung zur Ausbildung von TaxilenkerInnen - Antrag
Voraussetzungen
Für die Ausbildung von TaxilenkerInnen sowie die Ausstellung eines Zeugnisses über die erfolgte Ausbildung durch eine Person oder ein Unternehmen benötigt man eine Ermächtigung durch den Landeshauptmann.
Folgende Kenntnisse müssen im Rahmen der Ausbildung vermittelt werden:
- Kenntnisse der Bestimmungen der Betriebsordnung 1994 und der Betriebsordnung jenes Bundeslandes, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll
- Kenntnisse anderer einschlägiger gewerberechtlicher Vorschriften
- Kenntnisse über die Verkehrssicherheit und die Rechtsvorschriften für den Straßenverkehr, insbesondere soweit sie sich auf das Taxi-Gewerbe beziehen
- Kenntnisse der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, insbesondere Arbeitszeitrecht
- Kenntnisse über Unfallverhütung, Arbeitshygiene und Umweltschutz, soweit sie sich auf das Taxi-Gewerbe beziehen
- Entsprechende Ortskenntnisse, einschließlich der erforderlichen Verkehrsgeografie sowie für den Fremdenverkehr wichtige Kenntnisse
- Kenntnisse über die im jeweiligen Bundesland geltenden verbindlichen Tarife und sonstigen für das Taxi-Gewerbe relevanten preisrechtlichen Bestimmungen
- Kenntnisse über die Grundzüge der fernmelderechtlichen Bestimmungen, soweit sie für TaxilenkerInnen von Bedeutung sind
Die Ermächtigung wird erteilt, wenn die AntragstellerInnen für die Vermittlung der Fachkenntnisse über das erforderliche Personal und die erforderliche Einrichtung verfügen.
Erforderliche Unterlagen
Schriftlicher Antrag an den Landeshauptmann, der folgende Angaben enthalten muss:
- Name und Adresse der AntragstellerInnen
- Adresse der Ausbildungseinrichtung
- Name der vortragenden Personen
- Folgende Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden:
- Kopie eines Lichtbildausweises bzw. Auszug aus dem Firmenbuch bzw. Auszug aus dem Vereinsregister oder Ähnliches
- Pläne bzw. Skizzen der Räumlichkeiten, in denen die Ausbildung erfolgen soll, insbesondere mit Einzeichnung der Brandabschnitte, Fluchtwege, Sicherheitsbeleuchtung und Feuerlöscher
- Einverständniserklärung der Vortragenden zur den einzelnen vorzutragenden Sach- bzw. Rechtsgebieten
- Nachweis der Qualifikation der einzelnen Vortragenden (z. B. Taxilenkerbefähigungsprüfung, Abschluss eines Hochschulstudiums, Abschluss einer Fachhochschule)
Zuständige Stelle
Gewerbewesen und rechtliche Angelegenheiten des Ernährungswesens (MA 63)
1., Wipplingerstraße 6-8, 1. Stock, Zimmer 137
Telefon: +43 1 4000-97117
Fax: +43 1 4000-99-97115
E-Mail: post@ma63.wien.gv.at
Amtsstunden: Montag bis Freitag von 8 bis 13 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen; am Karfreitag, am Heiligen Abend (24.12.) und zu Silvester (31.12.) von 8 bis 11.30 Uhr
Kosten und Zahlung
Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens entrichtet werden und betragen:
- 14,30 Euro Bundesstempel für den Antrag
- 3,90 Euro Bundestempel pro Beilage und Bogen (das sind vier A4-Seiten fortlaufender Text), maximal jedoch 21,80 Euro pro Beilage
- 7,63 Euro Kommissionsgebühr für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes pro teilnehmendem Amtsorgan pro angefangener halber Stunde
- 6,50 Euro Verwaltungsabgabe im Fall der positiven Erledigung des Antrages
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Termine und Fristen
Das Verfahren dauert in der Regel sechs bis acht Wochen.
Beachten
Die Ermächtigung wird mit Bescheid erteilt. Die Ermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden. Jede Änderung der Räumlichkeiten und in der Person der Vortragenden muss der MA 63 unter Vorlage entsprechender Dokumente angezeigt werden.
Rechtliche Grundlagen:
- § 7 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) in Verbindung mit
- § 6 Abs. 1 Z 5 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994)
Formular
Online-Antrag: Ermächtigung zur Ausbildung von TaxilenkerInnen
Weiterführende Informationen
Gewerbewesen und rechtliche Angelegenheiten des Ernährungswesens (Magistratsabteilung 63)
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