Zulassung als Kontrollstelle für garantiert traditionelle Spezialitäten - Antrag

Allgemeine Informationen

Die Tätigkeit als Kontrollstelle für garantiert traditionelle Spezialitäten bedarf einer Genehmigung des Landeshauptmannes.

Voraussetzungen

Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn Folgendes nachgewiesen wird:

  • Die Kontrollstelle erfüllt die Anforderungen nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004:
    • Die Kontrollstelle verfügt über die Sachkompetenz, Ausrüstung und Infrastruktur, die zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben notwendig sind.
    • Die Kontrollstelle verfügt über eine ausreichende Zahl entsprechend qualifizierter und erfahrener MitarbeiterInnen.
    • Die Kontrollstelle ist bei der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben unabhängig und frei von jeglichem Interessenkonflikt.
  • Die Kontrollstelle erfüllt die Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle in Bezug auf das betreffende Agrarerzeugnis oder Lebensmittel.
  • Die Kontrollstelle verfügt gemäß § 17 des Akkreditierungsgesetzes über eine Akkreditierung. Kontrollstellen mit Sitz in einem anderen EU- oder EWR-Staat müssen über eine Akkreditierung verfügen, die der Akkreditierung gemäß § 17 des Akkreditierungsgesetzes entspricht. Die Akkreditierung muss auf der Grundlage der Europäischen Norm EN 45011 bzw. ISO Guide 65 erfolgen. Gemäß Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 ist die Akkreditierung ab dem 1. Mai 2010 erforderlich. Weitere Informationen zur Akkreditierung: Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

Die Genehmigung hat Gültigkeit für das Bundesland Wien.

Fristen und Termine

Keine

Zuständige Stelle

Für die Zulassung in Wien ist die Abteilung für Gewerbewesen und rechtliche Angelegenheiten des Ernährungswesens (MA 63) zuständig.

Gewerbewesen und rechtliche Angelegenheiten des Ernährungswesens (MA 63)
1., Wipplingerstraße 6-8, 1. Stock, Zimmer 137
Telefon: +43 1 4000-97117
Fax: +43 1 4000-99-97115
E-Mail: post@ma63.wien.gv.at

Amtsstunden: Montag bis Freitag von 8 bis 13 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen; am Karfreitag, am Heiligen Abend (24.12.) und zu Silvester (31.12.) von 8 bis 11.30 Uhr

Erforderliche Unterlagen

Folgende Unterlagen bzw. Angaben müssen dem schriftlichen Antrag an den Landeshauptmann beigefügt werden:

  • Genaue Angaben, über welche MitarbeiterInnen die Kontrollstelle verfügt, welche Funktionen die MitarbeiterInnen jeweils haben, sowie, über welche Ausbildungen und Erfahrungen sie verfügen
  • Genaue Angaben über Ausrüstung, Infrastruktur und Sachkompetenz der Kontrollstelle
  • Nachweis, dass sowohl die Kontrollstelle als auch ihre MitarbeiterInnen unabhängig und frei von jeglichem Interessenkonflikt sind
  • Nachweis, dass die Kontrollstelle nach der Europäischen Norm EN 45011 bzw. ISO Guide 65 (Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Produktzertifizierungssysteme betreiben) akkreditiert ist (ab 1. Mai 2010)
  • Nachweis, dass die zu kontrollierende garantierte traditionelle Spezialität von der Europäischen Kommission in das Register der garantierten traditionellen Spezialitäten eingetragen ist. Die Kontrollstelle muss mit der zuständigen Vereinigung einen Vertrag zumindest in Aussicht haben. Die zuständige Vereinigung muss existieren.
  • Gegebenenfalls Nachweis der Identität der AntragstellerInnen (z. B.: Reisepass)

Kosten und Zahlung

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:

  • 14,30 Bundesstempel für den Antrag
  • 3,90 Euro Bundesstempel pro Beilage und Bogen (das sind vier A4-Seiten fortlaufender Text), maximal jedoch 21,80 Euro pro Beilage
  • 528 Euro Verwaltungsabgabe im Fall der positiven Erledigung des Antrages
  • 14,30 Euro Bundesstempel und 2,10 Euro Verwaltungsabgabe gegebenenfalls für Niederschrift über Rechtsmittelverzicht

Rechnungen und Zahlungen
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Online-Formular: Zulassung als Kontrollstelle für garantiert traditionelle Spezialitäten - Antrag

Zusätzliche Informationen

Homepage: Gewerbe- und Ernährungswesen

Verantwortlich für diese Seite:
Gewerbewesen und rechtliche Angelegenheiten des Ernährungswesens (Magistratsabteilung 63)
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