Zulassung als Kontrollstelle für den biologischen/ökologischen Landbau - Antrag

Voraussetzungen

Die Tätigkeit als Kontrollstelle für die biologische bzw. ökologische Landwirtschaft bedarf einer Genehmigung des Landeshauptmannes.

Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn Folgendes nachgewiesen wird:

  • Die Kontrollstelle erfüllt die Anforderungen nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und nach Art. 27 der Verordnung (EG) 834/2007:
    • Die Kontrollstelle verfügt über die Sachkompetenz, Ausrüstung und Infrastruktur, die zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben notwendig sind.
    • Die Kontrollstelle verfügt über eine ausreichende Zahl entsprechend qualifizierter und erfahrener MitarbeiterInnen.
    • Die Kontrollstelle ist bei der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben unabhängig und frei von jeglichem Interessenkonflikt.
  • Die Kontrollstelle verfügt gemäß § 17 des Akkreditierungsgesetzes über eine Akkreditierung. Kontrollstellen mit Sitz in einem anderen EU- oder EWR-Staat müssen über eine Akkreditierung verfügen, die der Akkreditierung gemäß § 17 des Akkreditierungsgesetzes entspricht. Die Akkreditierung muss auf der Grundlage der Europäischen Norm EN 45011 bzw. ISO Guide 65 erfolgen. Weitere Informationen zur Akkreditierung: Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

Die Genehmigung hat Gültigkeit für das Bundesland Wien.

Erforderliche Unterlagen

Folgende Unterlagen bzw. Angaben müssen dem schriftlichen Antrag an den Landeshauptmann beigefügt werden:

  • Genaue Angaben, über welche MitarbeiterInnen die Kontrollstelle verfügt, welche Funktionen die MitarbeiterInnen jeweils haben, sowie, über welche Ausbildungen und Erfahrungen sie verfügen
  • Genaue Angaben über Ausrüstung, Infrastruktur und Sachkompetenz der Kontrollstelle
  • Nachweis, dass sowohl die Kontrollstelle als auch ihre MitarbeiterInnen unabhängig und frei von jeglichem Interessenkonflikt sind
  • Nachweis, dass die Kontrollstelle nach der Europäischen Norm EN 45011 bzw. ISO Guide 65 (Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Produktzertifizierungssysteme betreiben) akkreditiert ist
  • Gegebenenfalls Nachweis der Identität der AntragstellerInnen (z. B.: Reisepass)

Zuständige Stelle

Für die Zulassung in Wien ist die Abteilung für Gewerbewesen und rechtliche Angelegenheiten des Ernährungswesens (MA 63) zuständig.

Gewerbewesen und rechtliche Angelegenheiten des Ernährungswesens (MA 63)
1., Wipplingerstraße 6-8, 1. Stock, Zimmer 137
Telefon: +43 1 4000-97117
Fax: +43 1 4000-99-97115
E-Mail: post@ma63.wien.gv.at

Amtsstunden: Montag bis Freitag von 8 bis 13 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen; am Karfreitag, am Heiligen Abend (24.12.) und zu Silvester (31.12.) von 8 bis 11.30 Uhr

Kosten und Zahlung

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:

  • 14,30 Bundesstempel für den Antrag
  • 3,90 Euro Bundesstempel pro Beilage und Bogen (das sind vier A4-Seiten fortlaufender Text), maximal jedoch 21,80 Euro pro Beilage
  • 6,50 Euro Verwaltungsabgabe im Fall der positiven Erledigung des Antrages
  • 14,30 Euro Bundesstempel und 2,10 Euro Verwaltungsabgabe gegebenenfalls für Niederschrift über Rechtsmittelverzicht
Rechnungen und Zahlungen
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.

Termine und Fristen

Keine

Formular

Online-Antrag: Zulassung als Kontrollstelle für den biologischen/ökologischen Landbau

Weiterführende Informationen

Verantwortlich für diese Seite:
Gewerbewesen und rechtliche Angelegenheiten des Ernährungswesens (Magistratsabteilung 63)
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