Zulassung als Kontrollstelle für den biologischen/ökologischen Landbau - Antrag
Voraussetzungen
Die Tätigkeit als Kontrollstelle für die biologische bzw. ökologische Landwirtschaft bedarf einer Genehmigung des Landeshauptmannes.
Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn Folgendes nachgewiesen wird:
- Die Kontrollstelle erfüllt die Anforderungen nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und nach Art. 27 der Verordnung (EG) 834/2007:
- Die Kontrollstelle verfügt über die Sachkompetenz, Ausrüstung und Infrastruktur, die zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben notwendig sind.
- Die Kontrollstelle verfügt über eine ausreichende Zahl entsprechend qualifizierter und erfahrener MitarbeiterInnen.
- Die Kontrollstelle ist bei der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben unabhängig und frei von jeglichem Interessenkonflikt.
- Die Kontrollstelle verfügt gemäß § 17 des Akkreditierungsgesetzes über eine Akkreditierung. Kontrollstellen mit Sitz in einem anderen EU- oder EWR-Staat müssen über eine Akkreditierung verfügen, die der Akkreditierung gemäß § 17 des Akkreditierungsgesetzes entspricht. Die Akkreditierung muss auf der Grundlage der Europäischen Norm EN 45011 bzw. ISO Guide 65 erfolgen. Weitere Informationen zur Akkreditierung: Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
Die Genehmigung hat Gültigkeit für das Bundesland Wien.
Erforderliche Unterlagen
Folgende Unterlagen bzw. Angaben müssen dem schriftlichen Antrag an den Landeshauptmann beigefügt werden:
- Genaue Angaben, über welche MitarbeiterInnen die Kontrollstelle verfügt, welche Funktionen die MitarbeiterInnen jeweils haben, sowie, über welche Ausbildungen und Erfahrungen sie verfügen
- Genaue Angaben über Ausrüstung, Infrastruktur und Sachkompetenz der Kontrollstelle
- Nachweis, dass sowohl die Kontrollstelle als auch ihre MitarbeiterInnen unabhängig und frei von jeglichem Interessenkonflikt sind
- Nachweis, dass die Kontrollstelle nach der Europäischen Norm EN 45011 bzw. ISO Guide 65 (Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Produktzertifizierungssysteme betreiben) akkreditiert ist
- Gegebenenfalls Nachweis der Identität der AntragstellerInnen (z. B.: Reisepass)
Zuständige Stelle
Für die Zulassung in Wien ist die Abteilung für Gewerbewesen und rechtliche Angelegenheiten des Ernährungswesens (MA 63) zuständig.
Gewerbewesen und rechtliche Angelegenheiten des Ernährungswesens (MA 63)
1., Wipplingerstraße 6-8, 1. Stock, Zimmer 137
Telefon: +43 1 4000-97117
Fax: +43 1 4000-99-97115
E-Mail: post@ma63.wien.gv.at
Amtsstunden: Montag bis Freitag von 8 bis 13 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen; am Karfreitag, am Heiligen Abend (24.12.) und zu Silvester (31.12.) von 8 bis 11.30 Uhr
Kosten und Zahlung
Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:
- 14,30 Bundesstempel für den Antrag
- 3,90 Euro Bundesstempel pro Beilage und Bogen (das sind vier A4-Seiten fortlaufender Text), maximal jedoch 21,80 Euro pro Beilage
- 6,50 Euro Verwaltungsabgabe im Fall der positiven Erledigung des Antrages
- 14,30 Euro Bundesstempel und 2,10 Euro Verwaltungsabgabe gegebenenfalls für Niederschrift über Rechtsmittelverzicht
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Termine und Fristen
Keine
Formular
Online-Antrag: Zulassung als Kontrollstelle für den biologischen/ökologischen Landbau
Weiterführende Informationen
Gewerbewesen und rechtliche Angelegenheiten des Ernährungswesens (Magistratsabteilung 63)
Kontaktformular
