Import von biologischen/ökologischen Erzeugnissen aus Drittländern - Antrag

Voraussetzungen

Die Einfuhr und Vermarktung von Erzeugnissen mit Hinweis auf den biologischen bzw. ökologischen Landbau aus Drittstaaten bedarf grundsätzlich einer Genehmigung des Landeshauptmannes.

Um diese Genehmigung zu erhalten, muss ein schriftlicher Antrag eingereicht werden. Bei der Antragstellung muss die Einhaltung der EU-weiten Standards für biologische bzw. ökologische Erzeugung in folgenden Hinsichten nachgewiesen werden:

  • Anbau und Verarbeitung der Erzeugnisse
  • Überprüfung von Anbau und Verarbeitung

Die Genehmigung hat Gültigkeit für die gesamte EU.

Welche Behörde zuständig ist, hängt davon ab, wo sich der Sitz bzw. die jeweilige Niederlassung des Unternehmens befindet. Die Behörden der Wiener Landesregierung sind für Unternehmen zuständig, die ihren Sitz oder zumindest eine Niederlassung in Wien haben.

Wenn der Import nicht über Wien erfolgt, ist für die zollmäßige Abwicklung des Importes eine Originalbescheinigung erforderlich. Die Originalbescheinigung ist ein Formular für die zollmäßige Abwicklung, das EWR-weit gültig und weitgehend einheitlich ist. Es enthält die wesentlichen Daten der Genehmigung in der Landessprache sowie in englischer Sprache. Die Originalbescheinigung wird im Fall einer Genehmigung des Importes zusätzlich ausgestellt. Dafür muss ein Antrag gestellt werden.

Erforderliche Unterlagen

Folgende Unterlagen müssen dem schriftlichen Antrag an den Landeshauptmann beigefügt werden:

  • Lageskizze der Farmen (falls keine genaue Adresse vorhanden)
  • Aufrechte Bio-Zertifizierung der Farmen durch die Kontrollstelle
  • Letztgültige Inspektionsberichte der Kontrollstelle über die Farmen
  • Aufrechte Bio-Zertifizierung der Exporteure durch die Kontrollstelle
  • Letztgültige Inspektionsberichte der Kontrollstelle über die Exporteure
  • Bestätigung über die aufrechte Supervidierung der Kontrollstelle

Zuständige Stelle

Für die Erteilung der Genehmigung und die Ausstellung der Originalbescheinigung ist in Wien die Abteilung für Gewerbewesen und rechtliche Angelegenheiten des Ernährungswesens (MA 63) zuständig.

Gewerbewesen und rechtliche Angelegenheiten des Ernährungswesens (MA 63)
1., Wipplingerstraße 6-8, 1. Stock, Zimmer 137
Telefon: +43 1 4000-97117
Fax: +43 1 4000-99-97115
E-Mail: post@ma63.wien.gv.at

Amtsstunden: Montag bis Freitag von 8 bis 13 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen; am Karfreitag, am Heiligen Abend (24.12.) und zu Silvester (31.12.) von 8 bis 11.30 Uhr

Kosten und Zahlung

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:

  • 28,60 Euro (2 x 14,30 Euro Bundesstempel) für Anträge auf Genehmigung und auf Ausstellung einer Originalbescheinigung
  • 3,90 Euro Bundestempel pro Beilage und Bogen (das sind vier A4-Seiten fortlaufender Text), maximal jedoch 21,80 Euro pro Beilage
  • 13 Euro (2 x 6,50 Euro Verwaltungsabgabe) im Fall der positiven Erledigung des Antrags sowie der Ausstellung einer Originalbescheinigung
  • 14,30 Euro Bundesstempel und 2,10 Euro Verwaltungsabgabe gegebenenfalls für Niederschrift über Rechtsmittelverzicht

Aufgrund der meist umfangreichen erforderlichen Beilagen ist insgesamt mit Kosten von etwa 200 Euro zu rechnen. Im Einzelfall können geringere oder höhere Kosten anfallen. In manchen Fällen konnten Kosten dadurch eingespart werden, dass als Beilage wenige, alle Bereiche umfassende Inspektionsberichte vorgelegt werden und nicht viele, die nur kleine Teilbereiche umfassen. Die Gebühren pro Beilage sind oft ein bestimmender Kostenfaktor.

Rechnungen und Zahlungen
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.

Termine und Fristen

Keine

Beachten

Die Ermächtigung wird in der Regel für ein Jahr erteilt. Die Ermächtigung zur Einfuhr und Vermarktung kann von der Behörde wieder entzogen werden, wenn die Einhaltung der EU-weiten Standards für biologische bzw. ökologische Erzeugung nicht mehr nachgewiesen werden kann.

Formular

Online-Antrag: Import von biologischen/ökologischen Erzeugnissen aus Drittländern

Weiterführende Informationen

Verantwortlich für diese Seite:
Gewerbewesen und rechtliche Angelegenheiten des Ernährungswesens (Magistratsabteilung 63)
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