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Giftbezug - Antrag auf Bewilligung

Berechtigte Personen oder Betriebe können den Antrag auf Giftbezug online stellen. Sie können den Antrag aber auch als PDF herunterladen, ausfüllen und ausdrucken.

Bitte beachten Sie, dass zusätzliche Unterlagen benötigt werden.

Allgemeine Informationen

Der Giftbezug ist im Bundesgesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996) geregelt.

Gifte im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Gemische, die folgendermaßen eingestuft und gekennzeichnet werden müssen:

  1. "Akute Toxizität" der Kategorien 1 oder 2 mit dem Piktogramm GHS06 (Symbol "Totenkopf mit gekreuzten Knochen") und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise
    • "Lebensgefahr bei Verschlucken" (H300)
    • "Lebensgefahr bei Hautkontakt" (H310)
    • "Lebensgefahr bei Einatmen" (H330),
  2. "Akute Toxizität" der Kategorie 3 mit dem Piktogramm GHS06 (Symbol "Totenkopf mit gekreuzten Knochen") und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise
    • "Giftig bei Verschlucken" (H301)
    • "Giftig bei Hautkontakt" (H311)
    • "Giftig bei Einatmen" (H331)
  3. "Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)" der Kategorie 1 mit dem Piktogramm GHS08 (Symbol "Gesundheitsgefahr") und dem Gefahrenhinweis: "Schädigt die Organe (alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig nachgewiesen ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)" (H370).

Wer Gifte abgibt oder erwirbt, muss dazu berechtigt sein.

Betriebe bzw. andere selbständige berufsmäßige Verwenderinnen oder Verwender benötigen für den Giftbezug eine Giftbezugsbescheinigung. Die Giftbezugsbescheinigung berechtigt unbefristet zum mehrmaligen Bezug einer unbestimmten Menge eines oder mehrere Gifte. Zur Abgabe und zum Erwerb automatisch berechtigt sind

  • Inhaberinnen oder Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Drogistengewerbe
  • Inhaberinnen oder Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe: Herstellung von Arzneimitteln und Giften sowie Großhandel mit Arzneimitteln und Giften
  • Apotheken

Private Verwenderinnen oder Verwender benötigen für den Giftbezug einen Giftbezugsschein. Der Giftbezugsschein berechtigt einmalig zum Bezug einer bestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte. Der Giftbezugsschein ist drei Monate ab Ausstellungstag gültig. Für Biozidprodukte, die als Gift im Sinne des Chemikaliengesetzes eingestuft sind, darf kein Giftbezugsschein ausgestellt werden.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Giftbezugsbescheinigung

  • Die Gifte werden zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Gewerbeausübung oder einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit oder einer anderen selbständigen berufsmäßigen Tätigkeit benötigt.
  • Der Sachkundenachweis wird erfüllt. Dieser besteht aus zwei Teilen:
    • Nachweis der fachlichen Qualifikation: Dies ist in § 4 der Giftverordnung 2000 geregelt und beinhaltet bestimmte schulische bzw. qualifiziert berufsspezifische Ausbildungen (z. B. abgeschlossenes Medizin- oder Chemiestudium, Ausbildung im Lehrberuf Chemielabortechnik, "Sachkundekurs" im Sinne des § 41b Abs. 2 Z 2 ChemG usw.)
    • Kenntnisse der Ersten Hilfe: Diese sind in § 5 der Giftverordnung 2000 geregelt und müssen z. B. nachgewiesen werden durch
      • ein Diplom über den erfolgreichen Abschluss des Studiums der Medizin oder
      • eine Bestätigung einer Dienststelle einer Rettungsorganisation, dass die Person als Notfallhelferin oder Notfallhelfer für die Rettungsorganisation tätig ist und über die notwendigen Kenntnisse der Ersten Hilfe verfügt oder
      • Bestätigung über eine mindestens 16-stündige Ersthelferausbildung nach den vom Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, welche maximal 4 Jahre zurückliegt bzw. Bestätigung über eine mindestens achtstündige Erste-Hilfe-Auffrischung, welche maximal 4 Jahre zurückliegt bzw. eine mindestens 4-stündige Erste-Hilfe-Auffrischung, welche maximal zwei Jahre zurückliegt.

Giftbezugsschein

Der Giftbezugsschein darf nur erteilt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

  • das 18. Lebensjahr vollendet hat und eigenberechtigt ist,
  • sachkundig (siehe oben Abschnitt Giftbezugsbescheinigung) und verlässlich ist,
  • die technische Notwendigkeit für die beabsichtigte Verwendung des Giftes glaubhaft gemacht hat und
  • im Hinblick auf die Interessen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren keine Bedenken gegen die beabsichtigte Verwendung der von dem Giftbezugsschein erfaßten Gifte bestehen. (Die Verwendung von Giften im Rahmen der rechtlich zulässigen Bekämpfung tierischer Schädlinge bleibt davon unberührt.)
  • Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist als verläßlich anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die Gifte nicht mißbräuchlich oder fahrlässig verwenden und mit ihnen sorgfältig umgehen wird. Nicht als verläßlich gilt jedenfalls eine Person, die wegen einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75 bis 95 des Strafgesetzbuches oder nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden ist.

Fristen und Termine

Die Giftbezugsberechtigung muss vor dem Erwerb der Gifte vorliegen.

Zuständige Stelle

Magistratisches Bezirksamt für den 18./19. Bezirk
18., Martinstraße 100
Telefon: +43 1 4000-18218
Fax: +43 1 4000-99-18220
E-Mail: post@mba18.wien.gv.at

Der Antrag kann entweder schriftlich per Post, Fax, Online-Formular oder per E-Mail oder persönlich während der Kundinnen- und Kundenverkehrszeiten (Montag bis Mittwoch und Freitag von 8 bis 13 Uhr, Donnerstag von 8 bis 17.30 Uhr) im Magistratischen Bezirksamt für den 18./19. Bezirk eingebracht werden.

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

Giftbezugsbescheinigung

Vollständig ausgefülltes und vom Vertretungsbefugten unterfertigtes Antragsformular, welches folgende Angaben enthalten muss:

  • Geschäftssparte bzw. Bezeichnung der ausgeübten berufsmäßigen Tätigkeit (z. B. Art des Gewerbes, Ziviltechnikerin oder Ziviltechniker)
  • Verwendungszweck des Giftes: wenn die benötigten Gifte ausschließlich für Analysezwecke verwendet werden, muss das ausdrücklich angeführt werden
  • Bezeichnung des Giftes (bei Stoffen: chemische Bezeichnung oder Bezeichnung der Stoffgruppe; bei Gemischen: die Produktart (z. B. Extraktionsmittel, Beizpaste) und technische Funktion (z. B. Korrosionsinhibitor) unter Angabe des "giftigen" Inhaltsstoffes bzw. der "giftigen" Inhaltsstoffe); wenn die benötigten Gifte ausschließlich für Analysezwecke verwendet werden, kann an Stelle der Bezeichnung der einzelnen Gifte eine Sammelbezeichnung (z. B. Analysestandards) verwendet werden
  • Name und Funktionsbezeichnung zumindest einer im Betriebsbereich, in dem Gifte eingesetzt werden, dauernd beschäftigten Person, die die fachliche Qualifikation erbringt
  • Name und Funktionsbezeichnung zumindest einer im Betriebsbereich, in dem Gifte eingesetzt werden, dauernd beschäftigten Person, die die erforderlichen Kenntnisse der Ersten Hilfe erbringt (nicht zwingend ident mit Person, die die fachliche Qualifikation erbringt)
  • Sachkundenachweis (fachliche Qualifikation und Erste-Hilfe-Kenntnisse)
  • Sicherheitsdatenblätter der benötigten Gifte (zumindest Abschnitte 1 bis 3). Diese sind dann nicht erforderlich, wenn die benötigten Gifte ausschließlich für Analysezwecke verwendet werden.

Giftbezugsschein

Vollständig ausgefülltes und unterfertigtes Antragsformular, welches folgende Angaben enthalten muss:

  • Name und die Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers
  • Bezeichnung des Giftes (bei Stoffen: chemische Bezeichnung oder Bezeichnung der Stoffgruppe; bei Gemischen: die Produktart (z. B. Extraktionsmittel, Beizpaste) und technische Funktion (z. B. Korrosionsinhibitor) unter Angabe des "giftigen" Inhaltsstoffes bzw. der "giftigen" Inhaltsstoffe)
  • Angaben über die beabsichtigte Verwendung des Giftes und die Notwendigkeit des Bezugs
  • Benötigte Menge des Giftes
  • Lichtbildausweis
  • Sachkundenachweis (fachliche Qualifikation und Erste-Hilfe-Kenntnisse)
  • Sicherheitsdatenblätter der benötigten Gifte (zumindest Abschnitte 1 bis 3)

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Die Gebühren werden mit der Erledigung fällig (Zahlungsanweisung jeweils anbei) und betragen:

  • Antrag: 14,30 Euro Bundesstempel
  • Beilagen pro Bogen (maximal 4 durchgehenden A4-Seiten): 3,90 Euro Bundesstempel
  • Giftbezugsbescheinigung: 32,70 euro Bundesverwaltungsabgabe
  • Giftbezugsschein: 3,20 Euro Bundesverwaltungsabgabe

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Zusätzliche Informationen

Bisherige "alte" Giftbezugslizenzen behalten ihre Gültigkeit bis zum jeweiligen Ablauf ihrer Geltungsdauer.

Gifte dürfen nur an Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes und an von diesen ermächtigte Personen abgegeben werden.

Für Aufzeichnungspflichten, sowie die Aufbewahrung und Lagerung von Giften gelten die Bestimmungen des Chemikaliengesetzes (ChemG) 1996 und der Giftverordnung 2000.

Rechtliche Grundlagen:

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienst

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Für den Inhalt verantwortlich

Zuständige Stelle

Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020

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