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Heimhilfeeinrichtung - Betriebsanzeige, -änderung oder -einstellung

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Allgemeine Informationen

Heimhilfe ist die Unterstützung betreuungsbedürftiger Menschen aller Altersstufen, die durch Alter, gesundheitliche Beeinträchtigung oder schwierige soziale Umstände nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen. Heimhilfebetriebe unterstützen vor allem Menschen, die in ihrer Wohnung, betreuten Wohneinheit oder Wohngemeinschaft leben wollen.

Betreiberinnen bzw. Betreiber der Einrichtung müssen dem Magistrat folgende Änderungen schriftlich melden:

  • Einstellung des Betriebs
  • Übergabe des Betriebs an andere Betreiberinnen bzw. Betreiber
  • Änderung des Namens der Betreiberinnen bzw. Betreiber oder der Einrichtung
  • Verlegung der Betriebsstätte
  • Verlegung des Sitzes der Betreiberinnen bzw. Betreiber

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Betreiberinnen bzw. Betreiber der Einrichtung, die Heimhilfe durchführt, müssen die Qualität der Betreuung durch qualifiziertes Personal und notwendige Betriebsmittel sicherstellen.

Fristen und Termine

Die Unterlagen müssen 3 Monate vor der beabsichtigten Maßnahme eingereicht werden.

Zuständige Stelle

Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40)
Fachgruppe Heimaufsicht
3., Thomas-Klestil-Platz 6
Telefon: +43 1 4000-40771
Fax: +43 1 4000-99-40779
E-Mail: heimaufsicht@ma40.wien.gv.at

Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr

Termine nur nach Vereinbarung (telefonisch oder mit E-Mail: heimaufsicht@ma40.wien.gv.at)

Verfahrensablauf

  • Betreiberinnen bzw. Betreiber einer Einrichtung, die beabsichtigen, Heimhilfe in Wien anzubieten, müssen die Aufnahme der Tätigkeit mindestens 3 Monate davor melden.
  • Der Magistrat prüft, ob die Aufnahme des Betriebs zulässig ist oder untersagt wird.
  • Die Tätigkeit kann aufgenommen werden, wenn der Magistrat die Betriebsaufnahme nicht innerhalb von 3 Monaten nach Einlangen der Anzeige und aller erforderlichen Dokumente untersagt.
  • Die Aufnahme des Betriebs wird untersagt, wenn aufgrund der Anzeige und der vorgelegten Dokumente nicht nachgewiesen werden kann, dass eine fachgerechte Durchführung der Heimhilfe sichergestellt ist.

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

  • Angaben über die Betreiberinnen bzw. Betreiber und die für sie tätigen Personen (z. B. Auszug aus dem Vereinsregister, Firmenbuchabfrage, Gesellschaftsvertrag usw.)
  • Nachweis der Vertrauenswürdigkeit der Betreiberinnen bzw. Betreiber und der für die Einrichtung tätigen Personen (Strafregisterbescheinigung bzw. polizeiliches Führungszeugnis - nicht älter als 3 Monate - für Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer oder Vorstand oder Obfrau bzw. Obmann)
  • Betriebs- und Leistungsbeschreibung inklusive Betreuungskonzept
  • Personalkonzept, aus dem hervorgeht, dass qualifiziertes Personal im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung steht (Personalkonzept mit Tätigkeits- und Anforderungsprofilen und Stellenbeschreibungen usw.)
  • Im Fall einer Betriebsänderung (Änderung Namen der BetreiberInnen oder der Betriebsstätte usw.) müssen jene Dokumente vorgelegt werden, die für eine Beurteilung der beabsichtigten Maßnahmen erforderlich sind
  • Im Fall einer Betriebseinstellung muss schriftlich dargelegt werden, wie die weitere Betreuung der KlientInnen erfolgt

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Keine

Formular

Online-Formulare:

Zusätzliche Informationen

Die Einrichtung unterliegt der behördlichen Aufsicht. Aufsichtsbehörde ist der Magistrat.

Rechtliche Grundlagen:

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienst

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Zuständige Stelle

Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020

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