Nachsicht vom Gewerbeausschluss - Antrag
Voraussetzungen
Von der Ausübung eines Gewerbes sind jene Personen ausgeschlossen, auf die ein Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 zutrifft. Unter bestimmten Voraussetzungen kann von diesem Gewerbeausschlussgrund eine Nachsicht erteilt werden.
- Bei strafgerichtlicher Verurteilung oder Finanzvergehen
- Bei Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Vermögen, bei Versicherungsvermittlern auch Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Bei maßgebenden Einfluss auf einen anderen Rechtsträger als eine natürlichen Person, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren nicht eröffnet bzw. aufgehoben wurde.
- Bei Verlustigerklärung eines Gewerbes durch ein Gerichtsurteil oder Entziehung eines Gewerbes mangels Zuverlässigkeit.
Erforderliche Unterlagen
Dem Nachsichtsantrag sollten folgende Beilagen angeschlossen werden:
- Personaldokumente (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass)
- Bei Nichteröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens zusätzlich (bei Versicherungsvermittlern auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens):
- Bankbestätigung über die Höhe der Verbindlichkeiten
- Finanzamtsbestätigung über die Höhe der Verbindlichkeiten
- Kopien der sonstigen Nachweise über die derzeitige wirtschaftliche Lage (z. B. Ratenvereinbarungen oder Zahlungspläne sowie Nachweise über deren laufende Bezahlung)
- Bei strafgerichtlicher Verurteilung oder Finanzvergehen zusätzlich:
- Gerichtsurteil oder Finanzstrafbescheid
- Bei Verlustigerklärung eines Gewerbes durch ein Gerichtsurteil zusätzlich:
- Gerichtsurteil
- Bei Entziehung eines Gewerbes mangels Zuverlässigkeit zusätzlich:
- Entziehungsbescheid bzw. Maßnahmenvorschreibung
Zuständige Stelle
Gewerbewesen und rechtliche Angelegenheiten des Ernährungswesens (MA 63)
1., Wipplingerstraße 6-8, 1. Stock, Zimmer 137
Telefon: +43 1 4000-97117
Fax: +43 1 4000-99-97115
E-Mail: post@ma63.wien.gv.at
Amtsstunden: Montag bis Freitag von 8 bis 13 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen; am Karfreitag, am Heiligen Abend (24.12.) und zu Silvester (31.12.) von 8 bis 11.30 Uhr
Kosten und Zahlung
Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens entrichtet werden und betragen:
- 14,30 Euro Bundesstempel für den Antrag
- 3,90 Euro pro Beilage (Bogen)
- 32,70 Euro Verwaltungsabgabe im Falle der positiven Erledigung des Antrages
Falls auf die AntragstellerInnen die Voraussetzungen des Neugründungsförderungsgesetzes - NEUFÖG zutreffen, sind diese bei Vorlage des vollständig ausgefüllten Formulars über die Neugründung (bzw. Betriebsübernahme) von den Gebühren befreit.
Rechnungen und ZahlungenAnsprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Termine und Fristen
Das Verfahren dauert in der Regel sechs bis acht Wochen.
Beachten
Eine gerichtliche Verurteilung gilt nur solange als Gewerbeausschlussgrund als sie noch nicht getilgt ist.
Eine rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens (bei Versicherungsvermittlern auch bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) gilt nur so lange als Gewerbeausschlussgrund wie sie noch in der Insolvenzdatei aufscheint.
Formular
Die Anträge können online abgewickelt werden:
Online-Antrag: Nachsicht vom Gewerbeausschluss
Die Formulare können aber auch heruntergeladen und per Post gesendet werden:
Nachsicht vom Gewerbeausschluss
- Wegen gerichtlicher Verurteilung(en) und/oder finanzbehördlicher Strafe(n): 25 KB RTF
- Für natürliche Personen wegen rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens: 64 KB RTF
- Für natürliche Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde: 66 KB RTF
- Für juristische Personen, eingetragene Personengesellschaften (OG, KG) wegen rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens: 67 KB RTF
- Für die Ausübung von Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung: 73 KB RTF
Elektronische Zustellung
Bei diesem Verfahren erfolgt die Zustellung der behördlichen Erledigung elektronisch. Sollten Sie bei keinem elektronischen Zustelldienst registriert sein, erhalten Sie die Erledigung auf dem Postweg.
Mehr Information zur Elektronischen Zustellung behördlicher Dokumente
Weiterführende Informationen
Gewerbewesen und rechtliche Angelegenheiten des Ernährungswesens (Magistratsabteilung 63)
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