Gewerbeanmeldung bzw. Konzessionsansuchen
Voraussetzungen
Gewerbeberechtigung
- Allgemeine Voraussetzungen:
- Eigenberechtigung (Volljährigkeit)
- Kein Gewerbeausschlussgrund (Nachsicht vom Gewerbeausschluss)
- EWR- oder Schweizer Staatsangehörigkeit oder entsprechender Aufenthaltstitel (Gewerbeberechtigungen für ausländische StaatsbürgerInnen)
- Besondere Voraussetzungen
Für freie Gewerbe: 1,2 MB PDF sind neben den allgemeinen keine weiteren Voraussetzungen erforderlich.
Bei Fehlen bestimmter Voraussetzungen für die Gewerbeausübung (Befähigungsnachweis, Gewerbeausschlussgrund):
- Feststellung der individuellen Befähigung
- Nachsicht vom Gewerbeausschluss (strafgerichtliche Verurteilung, Insolvenz)
Erforderliche Unterlagen
Die Gewerbeanmeldung kann formlos erfolgen, muss aber folgende Angaben beinhalten:
- Genaue Bezeichnung der GewerbeanmelderInnen
- Bei natürlichen Personen: Name und Vorname, Sozialversicherungsnummer, Adresse, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit
- Bei Gesellschaften, Vereinen: genauer Firmenwortlaut und Firmenbuchnummer, Dienstgeberkontonummer, Geschäftsanschrift
- Genaue Bezeichnung des Gewerbes (wie "Handelsgewerbe und Handelsagent", "Personenbetreuung" oder "Gastgewerbe in der Betriebsart eines Restaurants")
- Genauer Standort der Gewerbeausübung (Ort, Straße, Hausnummer)
- Bei gleichzeitiger Bestellung von gewerberechtlichen GeschäftsführerInnen: Name und Vorname, Sozialversicherungsnummer, Adresse, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit der gewerberechtlichen GeschäftsführerInnen
Beilagen für die Gewerbeanmeldung:
- Für natürliche Personen (Einzelunternehmen)
- Für sonstige Rechtsträger (wie Gesellschaft, Verein)
Die erforderlichen Beilagen unterscheiden sich nach der Art des Gewerbes: Liste der reglementierte Gewerbe, Gewerbe nach dem Güterbeförderungs- und Gelegenheitsverkehrs-Gesetz und Teilgewerbe
Zuständige Stelle
Kosten und Zahlung
Die Erlangung der neuen Gewerbeberechtigung kann im Amtsblatt der Stadt Wien veröffentlicht werden. Die Gebühr dafür beträgt 6 Euro.
Gebührenbefreiung nach dem Neugründungsförderungsgesetz - NEUFÖG
Die Gebührenbefreiung gilt nur bei Vorlage des vollständig ausgefüllten und von der Wirtschaftskammer bestätigten Formulars über die Neugründung (oder Betriebsübernahme), wenn die Voraussetzungen laut Neugründungsförderungsgesetz - NEUFÖG zutreffen.
Achtung: Die oben angeführten 6 Euro für die Veröffentlichung im Amtsblatt müssen auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dem NEUFÖG entrichtet werden.
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Termine und Fristen
Beginn der Gewerbeausübung und Wirksamkeit einer GeschäftsführerInnenbestellung:
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, dürfen Gewerbe ab dem Tag des Einlangens der Anmeldung und der vollständigen Dokumente bei der zuständigen Behörde ausgeübt werden.
Ausnahme
Gewerbe nach dem Güterbeförderungs- und Gelegenheitsverkehrs-Gesetz und einige reglementierte Gewerbe dürfen erst nach rechtskräftiger Erlassung eines Bescheides ausgeübt werden. Dies dauert etwa sechs Wochen.
Beachten
Liste der reglementierten, Gewerbe nach dem Güterbeförderungs- und Gelegenheitsverkehrs-Gesetz und Teilgewerbe
Eine Betriebsanlagengenehmigung wird benötigt, wenn von der Betriebsanlage Gefahren für die BetriebsinhaberInnen, KundInnen, NachbarInnen und deren Eigentum oder eine Belästigung für NachbarInnen ausgehen können. Die Betriebsanlagengenehmigung muss vor Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit erwirkt werden.
Formular
Mögliche Formen der Gewerbeanmeldung:
- Online-Formular: Gewerbeanmeldung/-ansuchen
- Formulare (herunterladen und per Post senden)
Weiterführende Informationen
Gewerbewesen und rechtliche Angelegenheiten des Ernährungswesens (Magistratsabteilung 63)
Kontaktformular
