Befreiung vom Erfordernis der Staatsangehörigkeit zu einem EWR-Mitgliedsstaat - Antrag
Voraussetzungen
Für die Erteilung einer Konzession nach dem Güterbeförderungs- und Gelegenheitsverkehrs-Gesetz ist es unter anderem erforderlich, dass das Unternehmen einen Sitz oder eine vorübergehende geschäftliche Niederlassung in Österreich hat.
Weiters ist es
- bei einer natürlichen Person erforderlich, dass sie EWR-Angehöriger ist und
- bei juristischen Personen und Personengesellschaften, dass die zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder geschäftsführungs- und vertretungsbefugten GesellschafterInnen EWR-Angehörige sind.
Von diesem Erfordernis kann eine Befreiung ausgesprochen werden, wenn hinsichtlich der Ausübung der Gewerbe durch österreichische Staatsangehörige oder österreichische Personengesellschaften oder juristische Personen mit dem Heimatstaat der AntragstellerInnen Gegenseitigkeit besteht.
Erforderliche Unterlagen
Bei Gesellschaften:
- Auszug aus dem Firmenbuch, nicht älter als sechs Monate (auch von einer allfälligen Mehrheitsgesellschaft)
- Nachweis der Staatsangehörigkeit und Meldebestätigung der vertretungsbefugten Organe
- Nachweise über das Vorliegen der Gegenseitigkeit aus dem Heimatland
Bei Einzelpersonen:
- Nachweis der Staatsangehörigkeit und Meldebestätigung der vertretungsbefugten Organe
- Nachweise über das Vorliegen der Gegenseitigkeit aus dem Heimatland
Nachweise über das Vorliegen der Gegenseitigkeit aus dem Heimatland entfallen bei folgender Staatsangehörigkeit:
- Bei Anträgen auf Befreiung gemäß § 5 Abs. 8 Güterbeförderungsgesetz 1995: Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Serbien, Türkei.
- Bei Anträgen auf Befreiung § 6 Abs. 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996: Ägypten, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Nigeria, Schweiz, Serbien, Türkei.
Zuständige Stelle
Gewerbewesen und rechtliche Angelegenheiten des Ernährungswesens (MA 63)
1., Wipplingerstraße 6-8, 1. Stock, Zimmer 137
Telefon: +43 1 4000-97117
Fax: +43 1 4000-99-97115
E-Mail: post@ma63.wien.gv.at
Amtsstunden: Montag bis Freitag von 8 bis 13 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen; am Karfreitag, am Heiligen Abend (24.12.) und zu Silvester (31.12.) von 8 bis 11.30 Uhr
Kosten und Zahlung
Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens entrichtet werden und betragen:
- 14,30 Euro für den Antrag
- 3,90 Euro pro Beilage (Bogen)
- 6,50 Euro Bundesverwaltungsabgabe
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Termine und Fristen
Keine
Beachten
Rechtliche Grundlagen:
Formular
Antragsformular für eine Befreiung vom Erfordernis der Staatsangehörigkeit zu einem EWR-Mitgliedsstaat (herunterladen, ausfüllen und per Post, Fax oder E-Mail senden): 49 KB RTF
Weiterführende Informationen
Gewerbewesen und rechtliche Angelegenheiten des Ernährungswesens (Magistratsabteilung 63)
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