Gewerbeberechtigung - Feststellung der individuellen Befähigung - Antrag
Voraussetzungen
Wird der formelle Befähigungsnachweis zur Ausübung eines Gewerbes gemäß der Befähigungsnachweisverordnung bzw. der Bestimmungen in der Gewerbeordnung nicht erbracht, so besteht die Möglichkeit der Feststellung der individuellen Befähigung seitens der Behörde, wenn die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen auf andere Weise nachgewiesen werden können.
Achtung: Bei den Gewerben nach dem Güterbeförderungs- und Gelegenheitsverkehrs-Gesetz kann keine individuelle Befähigung festgestellt werden. Bei diesen Gewerben muss in jedem Fall der formelle Befähigungsnachweis erbracht werden.
Erforderliche Unterlagen
Der Antrag muss bei der Abteilung für Gewerbewesen und rechtliche Angelegenheiten des Ernährungswesens (MA 63) eingebracht werden, der Antrag kann aber auch im Zuge einer Gewerbeanmeldung gleichzeitig bei der Behörde, bei der die Gewerbeanmeldung erstattet wird, eingebracht werden. Er muss folgende Angaben enthalten:
- Den genauen Wortlaut des angestrebten Gewerbes bzw. der angestrebten Teiltätigkeit des Gewerbes, wenn die individuelle Befähigung nur für diese Teiltätigkeit vorliegt; im Gastgewerbe die Betriebsart (z. B. Buffet, Restaurant, Hotel usw.)
- Den beabsichtigten Standort der Gewerbeausübung
- Angaben über den Bildungsweg und Art und Ausmaß der einschlägigen fachlichen und kaufmännischen Tätigkeiten der AntragswerberInnen
Dem Antrag müssen folgende Dokumente in Kopie angeschlossen werden:
- Ein Personaldokument (z. B. Geburtsurkunde, bei Namensänderung auch Heiratsurkunde(n) oder Bescheid über Namensänderung, Nachweis eines allfälligen Titels, Staatsbürgerschaftsnachweis). Die Vorlage der Personaldokumente kann bei Personen, die bereits mit einer Gewerbeberechtigung im Gewerberegister eingetragen sind, entfallen.
- Sämtliche einschlägige Dokumente über den Bildungsgang und die bisherigen Tätigkeiten (Schulzeugnisse weiterführender Schulen, Lehrabschlusszeugnisse, Kurs- und Seminarbesuchsbestätigungen usw.)
- Sofern die AntragstellerInnen im angestrebten Gewerbe bereits als ArbeitnehmerInnen tätig waren:
- Dienstzeugnisse über Art und Ausmaß der fachlichen und kaufmännischen Tätigkeit
- Sofern die AntragstellerInnen bereits selbstständig tätig waren:
- Auszug aus dem Firmenbuch
- Gewerbeschein bzw. Auszug aus dem Gewerberegister
- Bestätigung der gewerberechtlichen GeschäftsführerInnen über Art und Ausmaß der fachlichen und kaufmännischen Tätigkeit im Unternehmen
Zuständige Stelle
Für die Feststellung der individuellen Befähigung ist in Wien die Abteilung für Gewerbewesen und rechtliche Angelegenheiten des Ernährungswesens (MA 63) zuständig.
Kosten und Zahlung
Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens entrichtet werden und betragen:
- 14,30 Euro Bundesstempel (Antrag)
- 3,90 Euro Bundesstempel pro Beilage
- 59,50 Euro Verwaltungsabgabe im Falle der positiven Erledigung des Antrages
Falls auf die AntragstellerInnen die Voraussetzungen des Neugründungsförderungsgesetzes zutreffen, sind diese bei Vorlage des vollständig ausgefüllten Formulars über die Neugründung (bzw. Betriebsübernahme) von den Gebühren befreit.
Rechnungen und ZahlungenAnsprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Termine und Fristen
Das Verfahren dauert in der Regel zirka sechs Wochen.
Beachten
Gewerbelisten:
- Listen der reglementierten (auch Handwerke) und Teilgewerbe
- Liste der freien Gewerbe: 1,2 MB PDF
Formular
- Online-Antrag: Feststellung der individuellen Befähigung
- Feststellung der individuellen Befähigung (herunterladen und per Post senden): 77 KB RTF
Elektronische Zustellung
Bei diesem Verfahren erfolgt die Zustellung der behördlichen Erledigung elektronisch. Sollten Sie bei keinem elektronischen Zustelldienst registriert sein, erhalten Sie die Erledigung auf dem Postweg.
Mehr Information zur Elektronischen Zustellung behördlicher Dokumente
Weiterführende Informationen
Gewerbewesen und rechtliche Angelegenheiten des Ernährungswesens (Magistratsabteilung 63)
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