Gewerbeberechtigung - Feststellung der individuellen Befähigung - Antrag

Allgemeine Informationen

Wird der formelle Befähigungsnachweis zur Ausübung eines Gewerbes gemäß der Befähigungsnachweisverordnung bzw. der Bestimmungen in der Gewerbeordnung nicht erbracht, so besteht die Möglichkeit der Feststellung der individuellen Befähigung seitens der Behörde, wenn die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen auf andere Weise nachgewiesen werden können.

Voraussetzungen

Nachweise der für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen

Achtung: Bei den Gewerben nach dem Güterbeförderungs- und Gelegenheitsverkehrs-Gesetz kann keine individuelle Befähigung festgestellt werden. Bei diesen Gewerben muss in jedem Fall der formelle Befähigungsnachweis erbracht werden.

Fristen und Termine

Das Verfahren dauert in der Regel zirka sechs Wochen.

Zuständige Stelle

Für die Feststellung der individuellen Befähigung ist in Wien die Abteilung für Gewerbewesen und rechtliche Angelegenheiten des Ernährungswesens (MA 63) zuständig.

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag muss bei der Abteilung für Gewerbewesen und rechtliche Angelegenheiten des Ernährungswesens (MA 63) eingebracht werden, der Antrag kann aber auch im Zuge einer Gewerbeanmeldung gleichzeitig bei der Behörde, bei der die Gewerbeanmeldung erstattet wird, eingebracht werden. Er muss folgende Angaben enthalten:

  • Den genauen Wortlaut des angestrebten Gewerbes bzw. der angestrebten Teiltätigkeit des Gewerbes, wenn die individuelle Befähigung nur für diese Teiltätigkeit vorliegt; im Gastgewerbe die Betriebsart (z. B. Buffet, Restaurant, Hotel usw.)
  • Den beabsichtigten Standort der Gewerbeausübung
  • Angaben über den Bildungsweg und Art und Ausmaß der einschlägigen fachlichen und kaufmännischen Tätigkeiten der AntragswerberInnen

Dem Antrag müssen folgende Dokumente in Kopie angeschlossen werden:

  • Ein Personaldokument (z. B. Geburtsurkunde, bei Namensänderung auch Heiratsurkunde(n) oder Bescheid über Namensänderung, Nachweis eines allfälligen Titels, Staatsbürgerschaftsnachweis). Die Vorlage der Personaldokumente kann bei Personen, die bereits mit einer Gewerbeberechtigung im Gewerberegister eingetragen sind, entfallen.
  • Sämtliche einschlägige Dokumente über den Bildungsgang und die bisherigen Tätigkeiten (Schulzeugnisse weiterführender Schulen, Lehrabschlusszeugnisse, Kurs- und Seminarbesuchsbestätigungen usw.)
  • Sofern die AntragstellerInnen im angestrebten Gewerbe bereits als ArbeitnehmerInnen tätig waren:
    • Dienstzeugnisse über Art und Ausmaß der fachlichen und kaufmännischen Tätigkeit
  • Sofern die AntragstellerInnen bereits selbstständig tätig waren:
    • Auszug aus dem Firmenbuch
    • Gewerbeschein bzw. Auszug aus dem Gewerberegister
    • Bestätigung der gewerberechtlichen GeschäftsführerInnen über Art und Ausmaß der fachlichen und kaufmännischen Tätigkeit im Unternehmen

Kosten und Zahlung

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens entrichtet werden und betragen:

  • 14,30 Euro Bundesstempel (Antrag)
  • 3,90 Euro Bundesstempel pro Beilage
  • 59,50 Euro Verwaltungsabgabe im Falle der positiven Erledigung des Antrages

Falls auf die AntragstellerInnen die Voraussetzungen des Neugründungsförderungsgesetzes zutreffen, sind diese bei Vorlage des vollständig ausgefüllten Formulars über die Neugründung (bzw. Betriebsübernahme) von den Gebühren befreit.

Rechnungen und Zahlungen
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Elektronische Zustellung
Bei diesem Verfahren erfolgt die Zustellung der behördlichen Erledigung elektronisch. Ist man bei keinem elektronischen Zustelldienst registriert, erhält man die Erledigung auf dem Postweg.

Information zur Elektronischen Zustellung behördlicher Dokumente

Zusätzliche Informationen

Gewerbelisten:

Homepage: Gewerbe- und Ernährungswesen

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Verantwortlich für diese Seite:
Gewerbewesen und rechtliche Angelegenheiten des Ernährungswesens (Magistratsabteilung 63)
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