Bestellung GeschäftsführerIn - Antrag bzw. Anzeige

Voraussetzungen

EinzelunternehmerInnen (natürliche Personen), benötigen keine gewerberechtliche GeschäftsführerInnen.

Ausnahme: Erbringen die GewerbeinhaberInnen den allenfalls vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht, müssen sie eine gewerberechtliche Geschäftsführerin bzw. einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen.

In allen anderen Fällen (Gesellschaft, Verein) muss für die Ausübung des Gewerbes eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer bestellt werden.

Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muss der Befähigungsnachweis von den gewerberechtlichen GeschäftsführerInnen erbracht werden. Dieser müssen außerdem

  • zur gesetzlichen Vertretung nach außen berufen sein (bei Gesellschaften oder Vereinen) oder
  • mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigte, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtige ArbeitnehmerInnen sein.

Erforderliche Unterlagen

  • Personaldokumente (Geburtsurkunde, bei Namensänderung auch Heiratsurkunde(n) oder Bescheid über Namensänderung, Staatsbürgerschaftsnachweis, Nachweis eines allfälligen Titels). Die Vorlage der Personaldokumente kann bei Personen, die bereits im Gewerberegister eingetragen sind, entfallen.
  • Nachweis der Befähigung (nicht erforderlich bei freien Gewerben)
  • Erklärung für gewerberechtliche GeschäftsführerInnen
  • Wenn die gewerberechtlichen GeschäftsführerInnen nicht zur Vertretung nach außen berufen sind (z. B. handelsrechtliche GeschäftsführerIn bei Ges.m.b.H. oder unbeschränkt haftende GesellschafterIn bei KG): Nachweis der Arbeitnehmereigenschaft der gewerberechtlichen GeschäftsführerInnen (Anmeldung zur Gebietskrankenkasse; nicht erforderlich bei freien Gewerben).
  • Sind die GeschäftsführerInnen weder EWR- noch Schweizer Staatsangehörige: entsprechender Aufenthaltstitel (Gewerbeberechtigungen für ausländische StaatsbürgerInnen)

Zuständige Stelle

Zuständige Behörde

Kosten und Zahlung

Gebühren für die Bestellung von GeschäftsführerInnen

Rechnungen und Zahlungen
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.

Termine und Fristen

Die Bestellung von GeschäftsführerInnen wird in der Regel ab dem Tag der Anzeige bei der zuständigen Behörde wirksam.

Ausnahmen bilden die Gewerbe nach dem Güterbeförderungs- und Gelegenheitsverkehrs-Gesetz und einige reglementierte Gewerbe, bei denen die Bestellung von GeschäftsführerInnen erst nach rechtskräftiger Erlassung eines Bescheides wirksam wird. Dies dauert etwa sechs Wochen.

Beachten

Gewerberechtliche GeschäftsführerInnen sind den GewerbeinhaberInnen gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. Die GewerbeinhaberInnen haben den gewerberechtlichen GeschäftsführerInnen eine dieser Stellung entsprechende selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis zu erteilen.

Formular

Online-Formular: Bestellung GeschäftsführerIn - Antrag bzw. Anzeige

Für die Verwendung des Online-Formulares benötigt man:

  • Registerzahl des Gewerbes (z. B. 123456/g/06/07 - zu finden am Gewerberegisterauszug sowie gewerberechtlichen Bescheiden bzw. Verständigungen)
  • Firmenbuch- bzw. Sozialversicherungsnummer

Formulare zum herunterladen und per Post versenden.

Weiterführende Informationen

Verantwortlich für diese Seite:
Gewerbewesen und rechtliche Angelegenheiten des Ernährungswesens (Magistratsabteilung 63)
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