Bestellung FilialgeschäftsführerIn - Antrag bzw. Anzeige
Voraussetzungen
Gewerbetreibende können für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (Filiale) eine Filialgeschäftsführerin bzw. einen Filialgeschäftsführer bestellen, die bzw. der für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften in der weiteren Betriebsstätte (der Behörde gegenüber) verantwortlich ist.
Grundsätzlich muss die Bestellung von FilialgeschäftsführerInnen für die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte der Behörde angezeigt werden.
Bei den Gewerben nach dem Güterbeförderungs- und Gelegenheitsverkehrs-Gesetz und einigen reglementierten Gewerben muss die Bestellung von FilialgeschäftsführerInnen jedoch von der Behörde genehmigt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Personaldokumente (aus diesen müssen Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz hervorgehen)
- Nachweis der Befähigung (nicht erforderlich bei freien Gewerben)
- Erklärung für gewerberechtliche GeschäftsführerInnen
- Sind die FilialgeschäftsführerInnen weder EWR- noch Schweizer Staatsangehörige: entsprechender Aufenthaltstitel
Zuständige Stelle
Kosten und Zahlung
Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:
- Im Anzeigeverfahren:
- 14,30 Euro Gebühr
- 3,90 Euro pro Bogen Beilage
- 2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Im Genehmigungsverfahren:
- 14,30 Euro Gebühr
- 3,90 Euro pro Bogen Beilage
- 16,30 Euro Bundesverwaltungsabgabe
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Termine und Fristen
Die Bestellung von FilialgeschäftsführerInnen wird in der Regel ab dem Tag der Anzeige bei der Behörde wirksam.
Ausnahmen bilden die Gewerbe nach dem Güterbeförderungs- und Gelegenheitsverkehrs-Gesetz und einige reglementierte Gewerbe. Bei diesen ist die Bestellung von FilialgeschäftsführerInnen erst wirksam, nachdem die Behörde einen rechtskräftigen Bescheid erlassen hat. Dies dauert etwa zwei bis sechs Wochen.
Beachten
FilialgeschäftsführerInnen sind den GewerbeinhaberInnen gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes verantwortlich. Der Behörde gegenüber sind die FilialgeschäftsführerInnen für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. GewerbeinhaberInnen müssen den FilialgeschäftsführerInnen eine selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis erteilen, die dieser Stellung entspricht.
Rechtliche Grundlagen:
Formular
Online-Formular: Bestellung FilialgeschäftsführerIn - Antrag bzw. Anzeige
Weiterführende Informationen
Gewerbewesen und rechtliche Angelegenheiten des Ernährungswesens (Magistratsabteilung 63)
Kontaktformular
