Widerruf einstweiliger Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen - Antrag

Voraussetzungen

Die Behörde muss auf Antrag der Person, die die gewerbliche Tätigkeit ausüben oder die gewerbliche Betriebsanlage betreiben will, die mit Bescheid getroffenen Maßnahmen widerrufen, wenn:

  • die Voraussetzungen für die durch Bescheid erlassenen einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Stilllegung von Maschinen, Schließung des Betriebes) nicht mehr vorliegen und
  • zu erwarten ist, dass in Hinkunft jene gewerberechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die gesetzten Maßnahmen bestimmend war, von der Person eingehalten werden.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Zuständige Stelle

Der Antrag muss bei dem Magistratischen Bezirksamt eingebracht werden, das den Bescheid erlassen hat.

Kosten und Zahlung

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen 14,30 Euro für den Antrag.

Rechnungen und Zahlungen
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.

Termine und Fristen

Der Antrag auf Widerruf einer Maßnahme kann sofort nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen gestellt werden.

Beachten

Rechtliche Grundlage: § 360 Abs. 6 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

Formular

Online-Antrag: Widerruf einstweiliger Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen

Weiterführende Informationen

Verantwortlich für diese Seite:
Gewerbewesen und rechtliche Angelegenheiten des Ernährungswesens (Magistratsabteilung 63)
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