Werbeveranstaltungen - Anzeige

Voraussetzungen

Werbeveranstaltungen, die außerhalb von Betriebsstätten und der Wohnung der Gewerbetreibenden stattfinden, müssen der nach dem Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen vor der Veranstaltung angezeigt werden. Dies gilt jedoch nicht für Werbeveranstaltungen, die in Privathaushalten stattfinden.

Die Anzeige muss Folgendes enthalten:

  • Name (Firma) der Gewerbetreibenden und eine ladungsfähige Anschrift
  • Zeitpunkt und Ort der Veranstaltung
  • Art der angebotenen Waren und gegebenenfalls der angebotenen Dienstleistungen
  • Text der geplanten an die Privatpersonen gerichteten Werbezusendung
  • Name (Firma) und eine ladungsfähige Anschrift derjenigen Personen, deren Waren oder Dienstleistungen beworben werden

Die Werbezusendungen für die Veranstaltung dürfen nicht mit der Ankündigung unentgeltlicher oder vom Zufall abhängiger Zuwendungen (wie etwa Preisausschreiben) verbunden werden und müssen folgende Angaben enthalten:

  • Name (Firma) der Gewerbetreibenden, eine ladungsfähige Anschrift sowie Zeitpunkt und Ort der Veranstaltung
  • Charakterisierung der angebotenen Waren, gegebenenfalls der angebotenen Dienstleistungen
  • Im Falle der Bewerbung von Reisen:
    • Namen (Firma) der ReiseveranstalterInnen
    • Standort der ReiseveranstalterInnen
  • Hinweis auf das bestehende Verbot der Entgegennahme von Bestellungen und des Barverkaufes im Rahmen der Veranstaltung

Erforderliche Unterlagen

Ordnungsgemäße Anzeige

Zuständige Stelle

Die Anzeige muss beim Magistratischen Bezirksamt eingereicht werden. Welches Magistratische Bezirksamt zuständig ist, hängt vom Ort der Werbeveranstaltung ab.

Kosten und Zahlung

14,30 Bundesverwaltungsabgabe

Bei Kenntnisnahme der ordnungsgemäßen Anzeige durch die Behörde entstehen keine Kosten.

Termine und Fristen

Die Anzeige muss spätestens sechs Wochen vor der Veranstaltung erstattet werden.

Beachten

Werbeveranstaltungen (einschließlich Werbe- und Beratungspartys), die sich an Privatpersonen richten, sind hinsichtlich folgender Waren verboten:

  • Nahrungsergänzungsmittel
  • Gifte
  • Arzneimittel, Heilbehelfe
  • Uhren aus Edelmetall, Gold- und Platinwaren, Juwelen und Edelsteine
  • Waffen und Munition
  • Pyrotechnische Artikel
  • Kosmetische Mittel
  • Grabsteine und Grabdenkmäler und deren Zubehör sowie Kränze und sonstiger Gräberschmuck

Rechtliche Grundlage: § 57 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

Formular

Online-Anzeige: Werbeveranstaltungen

Weiterführende Informationen

Verantwortlich für diese Seite:
Gewerbewesen und rechtliche Angelegenheiten des Ernährungswesens (Magistratsabteilung 63)
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