Ruhen oder Wiederaufnahme der Gewerbeausübung bei VersicherungsvermittlerInnen und ImmobilientreuhänderInnen - Anzeige

Voraussetzungen

Gewerbetreibende müssen grundsätzlich das Ruhen (ein längeres Nichtausüben) und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung binnen drei Wochen der Landeskammer der Gewerblichen Wirtschaft anzeigen.

Wenn das Gewerbe

  • Versicherungsvermittlung (VersicherungsagentIn, VersicherungsmaklerIn und Beratung in Versicherungsangelegenheiten),
  • Gewerbliche Vermögensberatung inklusive der Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen oder
  • ImmobilientreuhänderIn (ImmobilienmaklerIn, ImmobilienverwalterIn, Bauträger)

längere Zeit nicht ausgeübt wird, müssen die GewerbeinhaberInnen das Ruhen der Gewerbeausübung der Gewerbebehörde im Vorhinein anzeigen. Eine Anzeige ist auch im Falle der Wiederaufnahme der Gewerbeausübung notwendig.

Erforderliche Unterlagen

Für die Ruhendmeldung:

  • Keine

Für die Anzeige der Wiederaufnahme der Gewerbeausübung:

  • Wirksamer Bestand einer Haftungsabsicherung
  • Erfüllung der übrigen Eintragungserfordernisse (allenfalls Nachweis getrennter Kundenkonten, Nachweis der Agenturverhältnisse usw.)

Der Nachweis der Befähigung der Gewerbetreibenden bzw. bereits vor dem Ruhen beschäftigter MitarbeiterInnen ist nicht erforderlich.

Zuständige Stelle

Die Anzeige muss beim Magistratischen Bezirksamt des Gewerbestandortes erstattet werden.

Kosten und Zahlung

Keine

Termine und Fristen

Das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung müssen im Vorhinein angezeigt werden. Eine Anzeige im Nachhinein ist unzulässig und unwirksam.

Beachten

Eine Gewerbeausübung während des im Gewerberegister bzw. Versicherungsvermittlerregister berücksichtigten Ruhens ist unzulässig. Während der Zeit des im Gewerberegister bzw. Versicherungsvermittlerregister berücksichtigten Ruhens entfällt das Erfordernis einer Haftpflichtabsicherung sowie die Verpflichtung der Erfüllung sonstiger mit der Gewerbeausübung verbundener gewerberechtlicher Voraussetzungen.

Rechtliche Grundlage: § 93 Abs. 2 und 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

Formular

Online-Anzeige: Ruhen oder Wiederaufnahme der Gewerbeausübung bei VersicherungsvermittlerInnen und ImmobilientreuhänderInnen

Weiterführende Informationen

Verantwortlich für diese Seite:
Gewerbewesen und rechtliche Angelegenheiten des Ernährungswesens (Magistratsabteilung 63)
Kontaktformular