Rechtsnachfolge bei Unternehmensübernahme - Anzeige
Voraussetzungen
Voraussetzungen für EinzelunternehmerInnen:
- Staatsangehörigkeit:
- Österreich
- EWR-Vertragsstaaten
- Schweiz
- Andere Drittstaaten: Aufenthaltsberechtigung
- Wohnsitz im Inland oder in einem EWR-Vertragsstaat
- Eigenberechtigung: Vollendung des 18. Lebensjahres
- Keine Gewerbeausschlussgründe (z. B. gerichtliche Verurteilung). Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Nachsicht vom Gewerbeausschluss erteilt werden.
- Bei reglementierten Gewerben und Teilgewerben:
- Befähigungsnachweis oder
- Bescheid über die Feststellung der individuellen Befähigung oder
- Bescheid über die Anerkennung bzw. Gleichhaltung von EWR-Befähigungsnachweisen (für EU- bzw. EWR-BürgerInnen, die in Österreich einem reglementierten Gewerbe nachgehen wollen).
- Bei Gewerben nach dem Güterbeförderungsgesetz bzw. Gelegenheitsverkehrs-Gesetz müssen die nach diesen Bestimmungen geforderten besonderen Voraussetzungen nachgewiesen werden.
Voraussetzungen für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften:
- Eintragung in das Firmenbuch oder in das Zentrale Vereinsregister oder Ähnliches
- Keine Gewerbeausschlussgründe (z. B. gerichtliche Verurteilung) bei Personen mit maßgeblichem Einfluss
- Bestellung einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin bzw. eines gewerberechtlichen Geschäftsführers
- Bei reglementierten Gewerben und Teilgewerben:
- Befähigungsnachweis oder
- Bescheid über die Feststellung der individuellen Befähigung oder
- Bescheid über die Anerkennung bzw. Gleichhaltung von EWR-Befähigungsnachweisen (für EU- bzw. EWR-BürgerInnen, die in Österreich einem reglementierten Gewerbe nachgehen wollen).
- Bei Gewerben nach dem Güterbeförderungsgesetz bzw. Gelegenheitsverkehrs-Gesetz müssen die nach diesen Bestimmungen geforderten besonderen Voraussetzungen nachgewiesen werden.
Erforderliche Unterlagen
Für EinzelunternehmerInnen:
- Personaldokumente (Geburtsurkunde, bei Namensänderung auch Heiratsurkunde oder Bescheid über Namensänderung, Staatsbürgerschaftsnachweis, Nachweis allfälliger akademischer Grade). Die Vorlage der Personaldokumente kann bei Personen, die bereits im Gewerberegister eingetragen sind, entfallen.
- Aufenthaltsberechtigung bei Drittstaatsangehörigen (ausgenommen SchweizerInnen)
- Nachweis der Befähigung (nicht erforderlich bei freien Gewerben)
- Gesellschaftsvertrag
- Auszug aus dem Firmenbuch bzw. Firmenbuchbeschluss, aus dem die Unternehmensübernahme ersichtlich ist. Der Auszug aus dem Firmenbuch kann auf Ersuchen auch von der Gewerbebehörde zur Verfügung gestellt werden. Dafür müssen Gebühren in der Höhe der für den Auszug aus dem Firmenbuch bestimmten Gerichtsgebühren bezahlt werden.
- Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründe gemäß § 13 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) für natürliche Personen: 55 KB RTF
Für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften:
- Auszug aus dem Firmenbuch bzw. Firmenbuchbeschluss, aus dem die Unternehmensübernahme ersichtlich ist. Der Auszug aus dem Firmenbuch kann auf Ersuchen auch von der Gewerbebehörde zur Verfügung gestellt werden. Dafür müssen Gebühren in der Höhe der für den Auszug aus dem Firmenbuch bestimmten Gerichtsgebühren bezahlt werden.
- Erklärung über das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen für eingetragene Personengesellschaften und juristische Personen firmenmäßig gefertigt und datiert (auch von einer allfälligen Mehrheitsgesellschaft): 37 KB RTF
- Von jeden zur Vertretung nach außen Berufenen und von allfälligen MehrheitsgesellschafterInnen: Erklärung über Gewerbeausschlussgründe für GewerbeanmelderInnen (§ 13-Erklärung): 55 KB RTF. Die Erkläerung muss unterfertigt und datiert sowie auf der Rückseite ausgefüllt sein. Zur Einsichtnahme müssen die jeweiligen Personaldokumente (Geburtsurkunde, bei Namensänderung auch Heiratsurkunde oder Bescheid über Namensänderung, gegebenenfalls Nachweis eines Titels, Staatsbürgerschaftsnachweis) vorgelegt werden. Die Vorlage der Personaldokumente kann bei Personen, die bereits im Gewerberegister eingetragen sind, entfallen.
Zuständige Stelle
Kosten und Zahlung
Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:
- Eingabe
- 14,30 Euro Gebühr für die Anzeige
- 3,90 Euro pro Bogen Beilage
- Erledigung
- 2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Termine und Fristen
Die Anzeige muss innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung ins Firmenbuch erfolgen.
Die Berechtigung des Nachfolgeunternehmens zur Gewerbeausübung endet nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Unternehmensübernahme (z. B. Umgründung) im Firmenbuch, wenn die Nachfolgeunternehmerin bzw. der Nachfolgeunternehmer innerhalb dieser Frist den Rechtsübergang nicht angezeigt hat. Die Berechtigung endet auch, wenn innerhalb dieser Frist keine gewerberechtliche Geschäftsführung bestellt wurde.
Bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsprüfung endet die Berechtigung nach Ablauf von sechs Monaten nicht, wenn die Genehmigung der Bestellung der Geschäftsführung innerhalb der Frist von sechs Monaten beantragt wurde, die Genehmigung aber erst nach Ablauf dieser Frist erteilt wird.
Beachten
Rechtliche Grundlage: § 11 Abs. 3, 4, 5 und 6 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Formular
Online-Formulare:
- Rechtsnachfolge bei Unternehmensübernahme - Anzeige
- Bestellung Geschäftsführerin/Geschäftsführer - Antrag bzw. Anzeige
Weiterführende Informationen
Gewerbewesen und rechtliche Angelegenheiten des Ernährungswesens (Magistratsabteilung 63)
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