Unbedenklichkeitsnachweis für PiercerInnen und TätowiererInnen - Vorlage

Voraussetzungen

Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes Kosmetik (Schönheitspflege) berechtigt sind, müssen der Gewerbebehörde jährlich einen Unbedenklichkeitsnachweis vorlegen, wenn sie folgende Dienstleistungen anbieten:

  • Piercen
  • Tätowieren
  • Anbringen von Permanent-Make-Up

Der Unbedenklichkeitsnachweis bestätigt die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften über die Ausstattung der Betriebsstätte und über die zu verwendenden Geräte, Farben und Stoffe. Er muss von einer akkreditierten Stelle ausgestellt werden, die über die erforderliche personelle und infrastrukturelle Ausstattung verfügt.

Erforderliche Unterlagen

Unbedenklichkeitsnachweis

Zuständige Stelle

Der Unbedenklichkeitsnachweis muss dem jeweils zuständigen Magistratischen Bezirksamt vorgelegt werden.

Kosten und Zahlung

Keine

Die Ausstellung eines Unbedenklichkeitsnachweises durch eine akkreditierte Stelle ist kostenpflichtig.

Termine und Fristen

Der Unbedenklichkeitsnachweis muss jährlich vorgelegt werden.

Beachten

Die Nichtvorlage eines Unbedenklichkeitsnachweises ist strafbar und kann zur Entziehung der Gewerbeberechtigung führen.

Rechtliche Grundlage: § 4 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende, BGBl. II Nr. 262/2008

Formular

Online-Formular: Unbedenklichkeitsnachweis für PiercerInnen und TätowiererInnen - Vorlage

Weiterführende Informationen

Verantwortlich für diese Seite:
Gewerbewesen und rechtliche Angelegenheiten des Ernährungswesens (Magistratsabteilung 63)
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