Unbedenklichkeitsnachweis für PiercerInnen und TätowiererInnen - Vorlage

Allgemeine Informationen

Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes Kosmetik (Schönheitspflege) berechtigt sind, müssen der Gewerbebehörde jährlich einen Unbedenklichkeitsnachweis vorlegen.

Voraussetzungen

Der Unbedenklichkeitsnachweis muss vorgelegt werden, wenn folgende Dienstleistungen angeboten werden:

  • Piercen
  • Tätowieren
  • Anbringen von Permanent-Make-Up

Der Unbedenklichkeitsnachweis bestätigt die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften über die Ausstattung der Betriebsstätte und über die zu verwendenden Geräte, Farben und Stoffe. Er muss von einer akkreditierten Stelle ausgestellt werden, die über die erforderliche personelle und infrastrukturelle Ausstattung verfügt.

Fristen und Termine

Der Unbedenklichkeitsnachweis muss jährlich vorgelegt werden.

Zuständige Stelle

Der Unbedenklichkeitsnachweis muss dem jeweils zuständigen Magistratischen Bezirksamt vorgelegt werden.

Erforderliche Unterlagen

Unbedenklichkeitsnachweis

Kosten und Zahlung

Keine

Die Ausstellung eines Unbedenklichkeitsnachweises durch eine akkreditierte Stelle ist kostenpflichtig.

Formular

Online-Formular: Unbedenklichkeitsnachweis für PiercerInnen und TätowiererInnen - Vorlage

Zusätzliche Informationen

Die Nichtvorlage eines Unbedenklichkeitsnachweises ist strafbar und kann zur Entziehung der Gewerbeberechtigung führen.

Rechtliche Grundlage: § 4 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende, BGBl. II Nr. 262/2008

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