Unbedenklichkeitsnachweis für PiercerInnen und TätowiererInnen - Vorlage
Allgemeine Informationen
Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes Kosmetik (Schönheitspflege) berechtigt sind, müssen der Gewerbebehörde jährlich einen Unbedenklichkeitsnachweis vorlegen.
Voraussetzungen
Der Unbedenklichkeitsnachweis muss vorgelegt werden, wenn folgende Dienstleistungen angeboten werden:
- Piercen
- Tätowieren
- Anbringen von Permanent-Make-Up
Der Unbedenklichkeitsnachweis bestätigt die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften über die Ausstattung der Betriebsstätte und über die zu verwendenden Geräte, Farben und Stoffe. Er muss von einer akkreditierten Stelle ausgestellt werden, die über die erforderliche personelle und infrastrukturelle Ausstattung verfügt.
Fristen und Termine
Der Unbedenklichkeitsnachweis muss jährlich vorgelegt werden.
Zuständige Stelle
Der Unbedenklichkeitsnachweis muss dem jeweils zuständigen Magistratischen Bezirksamt vorgelegt werden.
Erforderliche Unterlagen
Unbedenklichkeitsnachweis
Kosten und Zahlung
Keine
Die Ausstellung eines Unbedenklichkeitsnachweises durch eine akkreditierte Stelle ist kostenpflichtig.
Formular
Online-Formular: Unbedenklichkeitsnachweis für PiercerInnen und TätowiererInnen - Vorlage
Zusätzliche Informationen
Die Nichtvorlage eines Unbedenklichkeitsnachweises ist strafbar und kann zur Entziehung der Gewerbeberechtigung führen.
Rechtliche Grundlage: § 4 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende, BGBl. II Nr. 262/2008
Homepage: Gewerbe- und Ernährungswesen
Gewerbewesen und rechtliche Angelegenheiten des Ernährungswesens (Magistratsabteilung 63)
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