Genehmigung der Geschäftsordnung für PfandleiherInnen - Antrag

Voraussetzungen

Für die Gewährung von Darlehen gegen Übergabe beweglicher Sachen (Faustpfänder) benötigt man eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der PfandleiherInnen.

BewerberInnen um eine solche Gewerbeberechtigung müssen der Behörde eine Geschäftsordnung zur Genehmigung vorlegen. In der Geschäftsordnung müssen die für die Ausübung des Gewerbes aufgestellten Bedingungen und die Grundsätze für die Ermittlung der Höhe des vom Gewerbetreibenden für seine Tätigkeit zu beanspruchenden Entgelts enthalten sein.

Die Geschäftsordnung muss insbesondere über folgende Punkte nähere Bestimmungen enthalten:

  • Verbotene Pfanddarlehen
  • Verbot der Weiterverpfändung
  • Pfandleihbücher
  • Ausstellung von Pfandscheinen
  • Verlust des Pfandscheines
  • Umsetzen des Pfandes
  • Verkauf des Pfandes
  • Einstellung oder Ruhen der Gewerbeausübung

Die Geschäftsordnung muss genehmigt werden, wenn ihre Bestimmungen die ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes sicherstellen und die Interessen der VerpfänderInnen wahren.

Erforderliche Unterlagen

Geschäftsordnung

Zuständige Stelle

Amt der Wiener Landesregierung Gewerbewesen und rechtliche Angelegenheiten des Ernährungswesens (MA 63)
1., Wipplingerstraße 6-8, 1. Stock, Zimmer 137
Telefon: +43 1 4000-97117
Fax: +43 1 4000-99-97115
E-Mail: post@ma63.wien.gv.at

Amtsstunden: Montag bis Freitag von 8 bis 13 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen; am Karfreitag, am Heiligen Abend (24.12.) und zu Silvester (31.12.) von 8 bis 11.30 Uhr

Kosten und Zahlung

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:

  • 14,30 Euro Gebühr
  • 3,90 Euro pro Bogen Beilage
  • 6,50 Euro Bundesverwaltungsabgabe
Rechnungen und Zahlungen
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.

Termine und Fristen

Keine

Beachten

  • Vor Genehmigung der Geschäftsordnung darf das Gewerbe nicht ausgeübt werden.
  • Die genehmigte Geschäftsordnung muss in den Geschäftsräumen so angebracht werden, dass sie für KundInnen sichtbar ist.
  • Jede Änderung der Geschäftsordnung ist genehmigungspflichtig.

Rechtliche Grundlage: § 155 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

Formular

Online-Antrag: Genehmigung der Geschäftsordnung für PfandleiherInnen

Elektronische Zustellung

Bei diesem Verfahren erfolgt die Zustellung der behördlichen Erledigung elektronisch. Sollten Sie bei keinem elektronischen Zustelldienst registriert sein, erhalten Sie die Erledigung auf dem Postweg.

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Weiterführende Informationen

Verantwortlich für diese Seite:
Gewerbewesen und rechtliche Angelegenheiten des Ernährungswesens (Magistratsabteilung 63)
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