Genehmigung der Geschäftsordnung für PfandleiherInnen - Antrag
Voraussetzungen
Für die Gewährung von Darlehen gegen Übergabe beweglicher Sachen (Faustpfänder) benötigt man eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der PfandleiherInnen.
BewerberInnen um eine solche Gewerbeberechtigung müssen der Behörde eine Geschäftsordnung zur Genehmigung vorlegen. In der Geschäftsordnung müssen die für die Ausübung des Gewerbes aufgestellten Bedingungen und die Grundsätze für die Ermittlung der Höhe des vom Gewerbetreibenden für seine Tätigkeit zu beanspruchenden Entgelts enthalten sein.
Die Geschäftsordnung muss insbesondere über folgende Punkte nähere Bestimmungen enthalten:
- Verbotene Pfanddarlehen
- Verbot der Weiterverpfändung
- Pfandleihbücher
- Ausstellung von Pfandscheinen
- Verlust des Pfandscheines
- Umsetzen des Pfandes
- Verkauf des Pfandes
- Einstellung oder Ruhen der Gewerbeausübung
Die Geschäftsordnung muss genehmigt werden, wenn ihre Bestimmungen die ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes sicherstellen und die Interessen der VerpfänderInnen wahren.
Erforderliche Unterlagen
Geschäftsordnung
Zuständige Stelle
Amt der Wiener Landesregierung
Gewerbewesen und rechtliche Angelegenheiten des Ernährungswesens (MA 63)
1., Wipplingerstraße 6-8, 1. Stock, Zimmer 137
Telefon: +43 1 4000-97117
Fax: +43 1 4000-99-97115
E-Mail: post@ma63.wien.gv.at
Amtsstunden: Montag bis Freitag von 8 bis 13 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen; am Karfreitag, am Heiligen Abend (24.12.) und zu Silvester (31.12.) von 8 bis 11.30 Uhr
Kosten und Zahlung
Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:
- 14,30 Euro Gebühr
- 3,90 Euro pro Bogen Beilage
- 6,50 Euro Bundesverwaltungsabgabe
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Termine und Fristen
Keine
Beachten
- Vor Genehmigung der Geschäftsordnung darf das Gewerbe nicht ausgeübt werden.
- Die genehmigte Geschäftsordnung muss in den Geschäftsräumen so angebracht werden, dass sie für KundInnen sichtbar ist.
- Jede Änderung der Geschäftsordnung ist genehmigungspflichtig.
Rechtliche Grundlage: § 155 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Formular
Online-Antrag: Genehmigung der Geschäftsordnung für PfandleiherInnen
Elektronische Zustellung
Bei diesem Verfahren erfolgt die Zustellung der behördlichen Erledigung elektronisch. Sollten Sie bei keinem elektronischen Zustelldienst registriert sein, erhalten Sie die Erledigung auf dem Postweg.
Mehr Information zur Elektronischen Zustellung behördlicher Dokumente
Weiterführende Informationen
Gewerbewesen und rechtliche Angelegenheiten des Ernährungswesens (Magistratsabteilung 63)
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