Gewerbsmäßige Ausübung einer Erfindung (Patent) - Anzeige
Voraussetzungen
PatentinhaberInnen (bzw. RechtsnachfolgerInnen) können die Erfindung ab dem Tag der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes gewerbsmäßig ausüben, ohne an die Vorschriften für die Erlangung einer Gewerbeberechtigung gebunden zu sein. Der Schutzumfang ergibt sich aus der Patentschrift.
Die PatentinhaberInnen müssen der Gewerbebehörde die Patentausübung jedoch anzeigen.
Erforderliche Unterlagen
- Personaldokumente (Geburtsurkunde, bei Namensänderung auch Heiratsurkunde(n) oder Bescheid über Namensänderung, Staatsbürgerschaftsnachweis, Nachweis eines allfälligen Titels). Die Vorlage der Personaldokumente kann bei Personen, die bereits im Gewerberegister eingetragen sind, entfallen.
- Standort(e) der Ausübung
- Patentschrift
- Patentregisterauszug (nicht älter als ein Monat)
Sollte für die gewerbsmäßige Ausübung eines Patentes eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer bestellt werden:
- Personaldokumente (Geburtsurkunde, bei Namensänderung auch Heiratsurkunde(n) oder Bescheid über Namensänderung, Staatsbürgerschaftsnachweis, Nachweis eines allfälligen Titels). Die Vorlage der Personaldokumente kann bei Personen, die bereits im Gewerberegister eingetragen sind, entfallen.
- Erklärung der GeschäftsführerInnen über ihr Einverständnis zur Bestellung
Zuständige Stelle
Die Anzeige muss bei dem jeweils nach dem Standort der Patentausübung zuständigen Magistratischen Bezirksamt erstattet werden.
Kosten und Zahlung
Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:
- 14,30 Euro Gebühr
- 3,90 Euro pro Bogen Beilage
- 6,50 Euro Bundesverwaltungsabgabe
Sollte für die gewerbsmäßige Ausübung eines Patentes eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer bestellt werden:
- 13,20 Euro Gebühr für die gesonderte schriftliche Erklärung (Einverständnis zur Bestellung) der vorgesehenen Geschäftsführerin bzw. des vorgesehenen Geschäftsführers
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Termine und Fristen
Die gewerbsmäßige Ausübung einer Erfindung (Patent) muss spätestens gleichzeitig mit dem Beginn der Ausübung der Erfindung angezeigt werden.
Beachten
Die gewerbsmäßige Ausübung einer Erfindung (Patent) umfasst das Herstellen, das In-Verkehr-Bringen und das Feilhalten des Gegenstandes der Erfindung, ohne an die Vorschriften für die Erlangung einer Gewerbeberechtigung gebunden zu sein. Ist der Gegenstand der Erfindung ein Verfahren, so erstreckt sich die Begünstigung auch auf dessen Gebrauch.
Wenn das Patent erlischt oder zurückgenommen wird, besteht das Recht zur gewerbsmäßigen Ausübung weiter, wenn es beim Erlöschen oder bei der Rücknahme des Patentes bereits in Anspruch genommen worden war.
Die Bestimmungen der Gewerbeordnung über gewerbliche Betriebsanlagen werden von der Behörde auch bei der gewerbsmäßigen Ausübung einer Erfindung sinngemäß angewandt.
Rechtliche Grundlagen:
- § 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
- § 31 Patentgesetz 1970
- § 32 Patentgesetz 1970
- § 33 Patentgesetz 1970
Formular
Online-Anzeige: Gewerbsmäßige Ausübung einer Erfindung (Patent)
Weiterführende Informationen
Gewerbewesen und rechtliche Angelegenheiten des Ernährungswesens (Magistratsabteilung 63)
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