Auskunft oder Auszug aus dem Gewerberegister - Antrag
Voraussetzungen
Keine
Erforderliche Unterlagen
Keine
Zuständige Stelle
Kosten und Zahlung
Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen pro Gewerberegisterauszug:
- 14,30 Euro für den Antrag
- Unbeglaubigter Auszug:
- 7,20 Euro Bundesstempelgebühr
- 6,50 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Beglaubigter Auszug für Gewerbe nach dem Güterbeförderungsgesetz pro Fahrzeug:
- 14,30 Euro Bundesstempelgebühr
- 6,50 Euro Bundesverwaltungsabgabe
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Termine und Fristen
Keine
Beachten
Grundsätzlich kann jede Person Auskunft über die in den §§ 365a Abs. 1 und 365b Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) genannten Gewerbedaten von GewerbeinhaberInnen begehren und erhält einen Auszug aus dem Gewerberegister. Das Auskunftsbegehren muss stets auf die Bekanntgabe von Daten über eine einzelne Person oder einen einzelnen Betrieb gerichtet sein.
Gewerbetreibende können z. B. nach einer Standortverlegung oder Namensänderung einen aktuellen Auszug aus dem Gewerberegister benötigen.
Gewerbetreibende die zur Ausübung von Gewerben nach dem Güterbeförderungsgesetz berechtigt sind, müssen in jedem Fahrzeug einen beglaubigten Gewerberegisterauszug mitführen.
Achtung: Der Antrag für den Auszug aus dem Gewerberegister ist nicht zu verwechseln mit der Gewerbeanmeldung.
Formular
Online-Antrag: Auskunft oder Auszug aus dem Gewerberegister
Für die Verwendung des Online-Formulares benötigt man:
- Registerzahl des Gewerbes (z. B. 123456/g/06/07 - zu finden am Gewerberegisterauszug sowie gewerberechtlichen Bescheiden bzw. Verständigungen)
- Daten der GewerbeinhaberInnen (Name GewerbeinhaberIn, Gewerbewortlaut, Standort)
Weiterführende Informationen
Gewerbewesen und rechtliche Angelegenheiten des Ernährungswesens (Magistratsabteilung 63)
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