EWR-Bescheinigung - Antrag
Voraussetzungen
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR und im Inland niedergelassene Gesellschaften, die Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR erbringen oder sich dort niederlassen wollen, benötigen eine EWR-Bescheinigung. Diese dient zur Vorlage bei den Behörden anderer EU- bzw. EWR- Mitgliedstaaten und bescheinigt:
Zum Zweck der Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat
- die rechtmäßige Niederlassung im Inland und
- die diesbezügliche(n) Gewerbeberechtigung(en).
Zum Zweck der Niederlassung oder der Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat
- die inländische Ausbildung oder Befähigung nach der Gewerbeordnung sowie
- die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen fachlichen Tätigkeit in einem Gewerbe in Österreich.
EWR-Bescheinigungen werden auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR sowie einer im Inland niedergelassenen Gesellschaft ausgestellt.
Erforderliche Unterlagen
- Personaldokumente (aus diesen müssen Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz hervor gehen)
- Aktueller Auszug aus dem Firmenbuch
- Nachweise über Ausbildungen bzw. Befähigungen wie beispielsweise:
- Dienstzeugnisse als ArbeitnehmerInnen (gegebenenfalls in leitender Stellung)
- Nachweis über die Bestellung zur gewerberechtlichen Geschäftsführerin bzw. zum gewerberechtlichen Geschäftsführer
- Dokumente zum Nachweis der Berufsausbildung:
- Schulzeugnisse (allgemeinbildende höhere Schulen, Fachschulen)
- Lehrabschlusszeugnisse, Meisterprüfungszeugnisse
- Diplomprüfungszeugnisse
Zuständige Stelle
Gewerbewesen und rechtliche Angelegenheiten des Ernährungswesens (MA 63)
1., Wipplingerstraße 6-8, 1. Stock, Zimmer 137
Telefon: +43 1 4000-97117
Fax: +43 1 4000-99-97115
E-Mail: post@ma63.wien.gv.at
Amtsstunden: Montag bis Freitag von 8 bis 13 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen; am Karfreitag, am Heiligen Abend (24.12.) und zu Silvester (31.12.) von 8 bis 11.30 Uhr
Kosten und Zahlung
Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:
- 14,30 Euro für den Antrag
- 3,90 Euro pro Bogen Beilage
- 14,30 Euro von jedem Bogen für die Bescheinigung
- 2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Termine und Fristen
Keine
Beachten
Rechtliche Grundlage: § 373h Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Formular
Online-Antrag: EWR-Bescheinigung
Weiterführende Informationen
Gewerbewesen und rechtliche Angelegenheiten des Ernährungswesens (Magistratsabteilung 63)
Kontaktformular
