Einschränkung der Gewerbeberechtigung - Anzeige
Voraussetzungen
- Aufrechte Gewerbeberechtigung bzw. Konzession
- Die Einschränkung der Gewerbeberechtigung bzw. des Konzessionsumfanges muss bei der Behörde angezeigt werden. Erst dann erfolgt die Eintragung der Einschränkung im Gewerberegister.
Erforderliche Unterlagen
Folgende Unterlagen müssen bei der Gewerbebehörde abgegeben werden:
- Bei Konzessionen nach dem Güterbeförderungsgesetz: überzählige beglaubigte Gewerberegisterauszüge und bzw. oder beglaubigte Abschriften der EU-Lizenz
- Bei Konzessionen nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz: überzählige beglaubigte Abschriften der EU-Lizenz
Zuständige Stelle
Kosten und Zahlung
Keine
Termine und Fristen
Die Gewerbeberechtigung bzw. der Konzessionsumfang kann grundsätzlich jederzeit eingeschränkt werden.
Die Einschränkung der Gewerbeberechtigung bzw. des Konzessionsumfanges wird mit dem Tag wirksam, an dem die Anzeige über die Einschränkung bei der Behörde einlangt, wenn die GewerbeinhaberInnen die Einschränkung nicht für einen späteren Tag anzeigen.
Beachten
Die Anzeige sollte folgende Angaben enthalten:
- Name der GewerbeinhaberInnen
- Gewerbewortlaut
- Gewerbestandort
- Gewerberegisterzahl
- Datum der Einschränkung, wenn späterer Zeitpunkt
Die Anzeige der Einschränkung der Gewerbeberechtigung bzw. des Konzessionsumfanges kann nach ihrem Einlangen bei der Behörde nicht widerrufen werden.
Rechtliche Grundlagen:
- § 86 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
- § 345 GewO 1994
- § 3 Abs. 2a Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG 1994)
- § 4 Abs. 3 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG 1994)
Formular
Online-Anzeige: Einschränkung der Gewerbeberechtigung
Weiterführende Informationen
Gewerbewesen und rechtliche Angelegenheiten des Ernährungswesens (Magistratsabteilung 63)
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