Gewerbliche Tätigkeiten mit Automaten - Anzeige

Voraussetzungen

Gewerbetreibende können außerhalb des Gewerbestandortes und außerhalb von weiteren Betriebsstätten gewerbliche Tätigkeiten mittels Automaten, die für die Selbstbedienung durch KundInnen bestimmt sind, ausüben. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sie eine dem Betrieb des jeweiligen Automaten entsprechende Gewerbeberechtigung besitzen.

Die Aufstellung solcher Automaten muss vorher der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werden.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Zuständige Stelle

Das Magistratischen Bezirksamt, das für den Aufstellungsort des jeweiligen Automaten zuständig ist.

Kosten und Zahlung

Keine

Termine und Fristen

Die Anzeige muss vor Aufstellung der betreffenden Automaten erfolgen.

Beachten

Der Verkauf von Arzneimitteln sowie Heilbehelfen durch Automaten, ferner der Ausschank und der Verkauf von alkoholischen Getränken außerhalb der Betriebsräume durch Automaten ist verboten.

Rechtliche Grundlage: § 52 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

Formular

Online-Anzeige: Gewerbliche Tätigkeiten mit Automaten

Weiterführende Informationen

Verantwortlich für diese Seite:
Gewerbewesen und rechtliche Angelegenheiten des Ernährungswesens (Magistratsabteilung 63)
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