Gewerbliche Tätigkeiten mit Automaten - Anzeige
Voraussetzungen
Gewerbetreibende können außerhalb des Gewerbestandortes und außerhalb von weiteren Betriebsstätten gewerbliche Tätigkeiten mittels Automaten, die für die Selbstbedienung durch KundInnen bestimmt sind, ausüben. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sie eine dem Betrieb des jeweiligen Automaten entsprechende Gewerbeberechtigung besitzen.
Die Aufstellung solcher Automaten muss vorher der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werden.
Erforderliche Unterlagen
Keine
Zuständige Stelle
Das Magistratischen Bezirksamt, das für den Aufstellungsort des jeweiligen Automaten zuständig ist.
Kosten und Zahlung
Keine
Termine und Fristen
Die Anzeige muss vor Aufstellung der betreffenden Automaten erfolgen.
Beachten
Der Verkauf von Arzneimitteln sowie Heilbehelfen durch Automaten, ferner der Ausschank und der Verkauf von alkoholischen Getränken außerhalb der Betriebsräume durch Automaten ist verboten.
Rechtliche Grundlage: § 52 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Formular
Online-Anzeige: Gewerbliche Tätigkeiten mit Automaten
Weiterführende Informationen
Gewerbewesen und rechtliche Angelegenheiten des Ernährungswesens (Magistratsabteilung 63)
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