Fortbetriebsrecht - Zurücklegung bzw. Verzicht - Anzeige

Allgemeine Informationen

Die Zurücklegung oder der Verzicht auf das Fortbetriebsrecht eines Gewerbebetriebes muss der Gewerbebehörde angezeigt werden.

Voraussetzungen

Fortbetriebsrecht der Angehörigen

Fortbetriebsberechtigte EhegattInnen oder eingetragene PartnerInnen sowie fortbetriebsberechtigte Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder können bis zu einem Monat nach der Entstehung ihres Fortbetriebsrechtes auf dieses Recht verzichten. Damit gilt das Fortbetriebsrecht für ihre Person als überhaupt nicht entstanden. Sind die Fortbetriebsberechtigten nicht eigenberechtigt, können für sie nur die gesetzlichen VertreterInnen mit Zustimmung des Gerichts rechtswirksam verzichten. Die Verzichtserklärung kann nicht widerrufen werden, nachdem sie bei der Behörde eingelangt ist oder abgegeben wurde.

Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse

InsolvenzverwalterInnen können bis zu einem Monat nach der Entstehung des Fortbetriebsrechtes auf dieses Recht verzichten. Damit gilt das Fortbetriebsrecht als überhaupt nicht entstanden. Die Verzichtserklärung kann nicht widerrufen werden, nachdem sie bei der Behörde eingelangt ist oder abgegeben wurde.

Vom Verzicht auf das Fortbetriebsrecht ist die Zurücklegung eines Fortbetriebsrechtes zu unterscheiden. Sie wird nach den Bestimmungen über die Zurücklegung eines Gewerbes behandelt.

Fristen und Termine

Die Verzichtserklärung muss spätestens einen Monat nach der Entstehung des Fortbetriebsrechtes bei der Behörde eingelangt bzw. abgegeben sein.

Zuständige Stelle

Zuständige Behörde

Erforderliche Unterlagen

Keine

Kosten und Zahlung

Keine

Formular

Online-Formular: Fortbetriebsrecht - Zurücklegung bzw. Verzicht - Anzeige

Zusätzliche Informationen

Rechtliche Grundlagen:

Homepage: Gewerbe- und Ernährungswesen

Verantwortlich für diese Seite:
Gewerbewesen und rechtliche Angelegenheiten des Ernährungswesens (Magistratsabteilung 63)
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