Fortbetriebsrecht - Zurücklegung bzw. Verzicht - Anzeige
Voraussetzungen
Fortbetriebsrecht der Angehörigen
Fortbetriebsberechtigte EhegattInnen oder eingetragene PartnerInnen sowie fortbetriebsberechtigte Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder können bis zu einem Monat nach der Entstehung ihres Fortbetriebsrechtes auf dieses Recht verzichten. Damit gilt das Fortbetriebsrecht für ihre Person als überhaupt nicht entstanden. Sind die Fortbetriebsberechtigten nicht eigenberechtigt, können für sie nur die gesetzlichen VertreterInnen mit Zustimmung des Gerichts rechtswirksam verzichten. Die Verzichtserklärung kann nicht widerrufen werden, nachdem sie bei der Behörde eingelangt ist oder abgegeben wurde.
Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse
InsolvenzverwalterInnen können bis zu einem Monat nach der Entstehung des Fortbetriebsrechtes auf dieses Recht verzichten. Damit gilt das Fortbetriebsrecht als überhaupt nicht entstanden. Die Verzichtserklärung kann nicht widerrufen werden, nachdem sie bei der Behörde eingelangt ist oder abgegeben wurde.
Vom Verzicht auf das Fortbetriebsrecht ist die Zurücklegung eines Fortbetriebsrechtes zu unterscheiden. Sie wird nach den Bestimmungen über die Zurücklegung eines Gewerbes behandelt.
Erforderliche Unterlagen
Keine
Zuständige Stelle
Kosten und Zahlung
Keine
Termine und Fristen
Die Verzichtserklärung muss spätestens einen Monat nach der Entstehung des Fortbetriebsrechtes bei der Behörde eingelangt bzw. abgegeben sein.
Beachten
Rechtliche Grundlagen:
- Verzicht:
- Zurücklegung:
Formular
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Weiterführende Informationen
Gewerbewesen und rechtliche Angelegenheiten des Ernährungswesens (Magistratsabteilung 63)
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