Rechtsnachfolge bei Fortbetrieb - Anzeige
Allgemeine Informationen
Das Fortbetriebsrecht ist das Recht, einen Gewerbebetrieb aufgrund der Gewerbeberechtigung einer anderen Person fortzuführen.
Voraussetzungen
Voraussetzung für das Fortbetriebsrecht ist das Bestehen einer Gewerbeberechtigung und das Vorhandensein eines dieser Berechtigung entsprechenden Gewerbebetriebes. Dieser darf auch vorübergehend stillgelegt sein.
- Voraussetzungen für das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft
- Voraussetzungen für das Fortbetriebsrecht der Angehörigen
- Voraussetzungen für das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse
Voraussetzungen für EinzelunternehmerInnen und gewerberechtliche GeschäftsführerInnen:
- Staatsangehörigkeit:
- Österreich
- EWR-Vertragsstaaten
- Schweiz
- Andere Drittstaaten: Aufenthaltsberechtigung
- Wohnsitz im Inland oder in einem EWR-Vertragsstaat
- Eigenberechtigung: Vollendung des 18. Lebensjahres
- Keine Gewerbeausschlussgründe (z. B. gerichtliche Verurteilung). Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Nachsicht vom Gewerbeausschluss erteilt werden.
- Bei reglementierten Gewerben und Teilgewerben:
- Befähigungsnachweis oder
- Bescheid über die Feststellung der individuellen Befähigung oder
- Bescheid über die Anerkennung bzw. Gleichhaltung von EWR-Befähigungsnachweisen (für EU- bzw. EWR-BürgerInnen, die in Österreich einem reglementierten Gewerbe nachgehen wollen).
Fristen und Termine
Der Fortbetrieb muss ohne unnötigen Aufschub angezeigt werden.
Zuständige Stelle
Erforderliche Unterlagen
Bei Fortbetriebsrecht der Angehörigen (bei mehreren Fortbetriebsberechtigen - pro Person):
- Einantwortungsbeschluss
- Personaldokumente (Geburtsurkunde, bei Namensänderung auch Heiratsurkunde oder Bescheid über Namensänderung, Staatsbürgerschaftsnachweis, Nachweis allfälliger akademischer Grade). Die Vorlage der Personaldokumente kann bei Personen, die bereits im Gewerberegister eingetragen sind, entfallen.
- Aufenthaltsberechtigung bei Drittstaatsangehörigen (ausgenommen SchweizerInnen)
- Nachweis der Befähigung (nicht erforderlich bei freien Gewerben)
- Witwe bzw. Witwer: Nachweis, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Todes der Ehegattin bzw. des Ehegatten noch aufrecht war (z. B. Abschrift aus dem Sterbebuch)
- Bei Wohnsitz im Ausland bzw. Wohnsitz in Österreich, der weniger als fünf Jahre dauert: zusätzlich Auszug aus dem Strafregister des Heimatstaates (nicht älter als drei Monate)
- Erklärung über Gewerbeausschlussgründe für natürliche Personen: 55 KB RTF
Bei Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft:
- Beschluss des zuständigen Verlassenschaftsgerichts über die Vertretungsbefugnis für die Verlassenschaft
Bei Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse:
- Beschluss des zuständigen Insolvenzgerichtes über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GewerbeinhaberInnen
Kosten und Zahlung
Keine
Formular
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Zusätzliche Informationen
Rechtliche Grundlagen:
- § 41 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
- § 42 GewO 1994
- § 43 GewO 1994
- § 44 GewO 1994
- § 5a Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG 1995)
- § 7 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG 1996)
Homepage: Gewerbe- und Ernährungswesen
Gewerbewesen und rechtliche Angelegenheiten des Ernährungswesens (Magistratsabteilung 63)
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