Verlegung einer weiteren Betriebsstätte (Filiale) - Anzeige
Voraussetzungen
GewerbeinhaberInnen müssen der zuständigen Gewerbebehörde anzeigen, wenn der Standort einer weiteren Betriebsstätte (Filiale) verlegt wird.
In bestimmten Fällen wird eine Betriebsanlagengenehmigung benötigt. Dies gilt vor allem, wenn von der Betriebsanlage Gefahren für Gewerbetreibende, KundInnen und NachbarInnen sowie deren Eigentum, oder eine Belästigung für NachbarInnen ausgehen können. Die Betriebsanlagengenehmigung muss vor Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit im neuen Standort der weiteren Betriebsstätte erfolgen.
Erforderliche Unterlagen
Gegebenenfalls eine Betriebsanlagengenehmigung für den Betrieb im Standort der neuen weiteren Betriebsstätte.
Zuständige Stelle
Kosten und Zahlung
2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe
Für das Waffengewerbe, Pyrotechnik- und Sprengungsunternehmen und RauchfangkehrerInnen:
- 47,30 Euro Bundesgebühr für die Anzeige
- 83,60 Euro Bundesgebühr für den Bescheid über die Kenntnisnahme
- 43 Euro Bundesverwaltungsabgabe
Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden.
Rechnungen und ZahlungenAnsprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Termine und Fristen
Mit der Gewerbeausübung in der neuen weiteren Betriebsstätte kann sofort begonnen werden, wenn keine betriebsanlagenrechtlichen Bestimmungen dagegen sprechen. Die Anzeige muss rechtzeitig erstattet werden. Das heißt, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung in der neuen weiteren Betriebsstätte bei der Gewerbebehörde einlangen muss.
Ausnahme: Folgende Gewerbe dürfen erst nach rechtskräftiger Erlassung eines Bescheides ausgeübt werden (für diese Gewerbe ist die MA 63 zuständig):
- Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen)
- RauchfangkehrerIn
- Sprengungsunternehmen
- Waffengewerbe (BüchsenmacherIn) einschließlich des Waffenhandels
Beachten
Rechtliche Grundlagen:
- § 46 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
- § 107 Abs. 6 GewO 1994 (Pyrotechnikunternehmen)
- § 125 Abs. 6 GewO 1994 (RauchfangkehrerInnen)
- § 132 Abs. 2 GewO 1994 (Sprengungsunternehmen)
- § 147 Abs. 1 GewO 1994 (Waffengewerbe)
Formular
Online-Anzeige: Verlegung einer weiteren Betriebsstätte (Filiale)
Weiterführende Informationen
Gewerbewesen und rechtliche Angelegenheiten des Ernährungswesens (Magistratsabteilung 63)
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