Widerruf, Nichtigerklärung und Aberkennung eines Patentes - Anzeige

Voraussetzungen

Wird das Patent rechtskräftig widerrufen, nichtig erklärt oder aberkannt, so darf von diesem Zeitpunkt an die Erfindung gewerbsmäßig nur aufgrund der für die betreffende Tätigkeit jeweils erforderlichen Gewerbeberechtigung ausgeübt werden. Das gleiche gilt, wenn das Patent nur teilweise widerrufen, nichtig erklärt oder aberkannt wurde, für jede durch den Schutzumfang des Patentes nicht mehr gedeckte Gewerbeausübung.

Der Widerruf, die Nichtigerklärung oder Aberkennung eines Patentes für eine Erfindung, deren Ausübung der Behörde angezeigt wurde, muss der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von einem Monat nach Rechtskraft der Entscheidung angezeigt werden. Wird das Patent nur teilweise widerrufen, nichtig erklärt oder aberkannt, muss auch eine beglaubigte Abschrift des Spruches dieser Entscheidung vorgelegt werden.

Erforderliche Unterlagen

(Allenfalls) Beglaubigte Abschrift der Entscheidung

Zuständige Stelle

Die Anzeige muss bei dem jeweils nach dem Standort der Patentausübung zuständigen Magistratischen Bezirksamt erstattet werden.

Kosten und Zahlung

Keine

Termine und Fristen

Innerhalb von einem Monat nach Rechtskraft der Entscheidung.

Beachten

Rechtliche Grundlagen:

Formular

Online-Anzeige: Widerruf, Nichtigerklärung und Aberkennung eines Patentes

Weiterführende Informationen

Verantwortlich für diese Seite:
Gewerbewesen und rechtliche Angelegenheiten des Ernährungswesens (Magistratsabteilung 63)
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