Kurzparken - Parkkarte für Beschäftigte und Betriebe - Ausnahmebewilligung

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Voraussetzungen

Voraussetzungen für selbständige oder unselbständige Beschäftigte, die am Anfang oder Ende der Dienstzeit kein öffentliches Verkehrsmittel benützen können

  • Die berufliche oder sonstige Tätigkeit bzw. der Weg zur oder von der Arbeitsstätte kann ohne Kraftfahrzeug nicht durchgeführt werden.
  • Arbeitsbeginn bzw. Arbeitsende
  • Verpflichtung Dritter - etwa in einem Kollektivvertrag - für den Transport zur oder von der Arbeitsstätte zu sorgen
  • Tage und Tageszeiten innerhalb der geltenden Kurzparkzone bei denen eine längere als die höchstzulässige Parkdauer erforderlich ist

Voraussetzungen für Betriebe

  • Zulassung des Kraftfahrzeuges am Betriebsstandort
  • Nachweis über den erheblichen, mehrmals täglichen Warentransport für das Kraftfahrzeug am Betriebsstandort (Rechnungen, Lieferscheine, Serviceverträge, Fahrtenbuch usw.)
  • Verwendung des Kraftfahrzeuges in Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeit mehrmals täglich zum Warentransport oder zum Transport von Werkzeugen und Geräten im Servicedienst
  • Zur Verfügungstellung eines privaten oder betriebseigenen Parkplatzes (Garage, Hof und dergleichen) am Betriebsstandort oder Einsatzort
  • Tage und Tageszeiten innerhalb der geltenden Kurzparkzone bei denen eine längere als die höchstzulässige Parkdauer erforderlich ist
  • Größe der Firma: Fläche der Werkstätten, Lagerräume, Sonstiges
  • Betriebsöffnungszeiten

Erforderliche Unterlagen

Merkblatt für Firmenfahrzeuge

  • Bezirke 1 bis 9 und 20: Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 2 StVO (9 bis 22 Uhr):
  • Bezirke 1 bis 9 und 20: Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 4a StVO (18 bis 22 Uhr):
  • Bezirke 15 und 16: Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 4a StVO (18 bis 23 Uhr):

Merkblatt für KFZ-Betriebe, Hotels und Pensionen

  • Bezirke 1 bis 9 und 20: Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 2 StVO (9 bis 22 Uhr):
  • Bezirke 15 und 16: Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 2 StVO (18 bis 23 Uhr):

Merkblatt für Betriebe mit Servicetätigkeit; z. B.: TischlerInnen, InstallateurInnen, ...

  • Bezirke 1 bis 9 und 20: Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 2 StVO (9 bis 22 Uhr):

Merkblatt für DienstnehmerInnen

  • Bezirke 1 bis 9 und 20: Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 2 StVO (9 bis 22 Uhr):
  • Bezirke 1 bis 9 und 20: Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 4a StVO (9 bis 22 Uhr):
  • Bezirke 15 und 16: Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 4a StVO (18 bis 23 Uhr):

Zuständige Stelle

Für Beschäftigte, die am Anfang oder Ende der Dienstzeit kein öffentliches Verkehrsmittel benützen können

Rechtliche Verkehrsangelegenheiten (MA 65)
Dezernat Parkraumbewirtschaftung
3., Ungargasse 33, (Eingang Rochusgasse 18)
Fax: +43 1 79514-99-38378
E-Mail: post.prb@ma65.wien.gv.at

Hotline: +43 1 95559 (auch für Antragsberatung!)

Antragsberatung für Betriebe

Wirtschaftskammer Wien
1., Stubenring 8-10
Telefon: +43 1 51450-1040, -1498 (mit Antragsberatung)
E-Mail: wnvepol@wkw.at

Kosten und Zahlung

Bundesabgabe:

  • 14,30 Euro für den Antrag
  • 3,90 Euro für jede zusammengehörige Beilage (maximal 21,80 Euro)

Verwaltungsabgabe:

Parkometerabgabe: (Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe)

  • Entsprechend dem Bewilligungszeitraum gemäß § 45 Abs. 2 StVO für den Zeitraum 9 bis 22 Uhr für den 1. bis 9. und 20. Bezirk: 135 Euro (1 Jahr) bzw. 270 Euro (2 Jahre)
    • Bei Betrieben für jedes weitere Fahrzeug 279,60 Euro (1 Jahr) bzw. 559,20 Euro (2 Jahre)
  • Entsprechend dem Bewilligungszeitraum gemäß § 45 Abs. 4a StVO für den Zeitraum 18 bis 22 Uhr für den 1. bis 9. und 20. Bezirk: 60,60 Euro (1 Jahr) bzw. 121,20 Euro (2 Jahre)
    • Bei Betrieben für jedes weitere Fahrzeug 138 Euro (1 Jahr) bzw. 276 Euro (2 Jahre)
  • Entsprechend dem Bewilligungszeitraum gemäß § 45 Abs. 4a StVO für den Zeitraum 18 bis 23 Uhr für den 15. und 16. Bezirk: 60,60 Euro (1 Jahr) bzw. 121,20 Euro (2 Jahre)
    • Bei Betrieben für jedes weitere Fahrzeug 138 Euro (1 Jahr) bzw. 276 Euro (2 Jahre)
  • Entsprechend dem Bewilligungszeitraum gemäß § 45 Abs. 2 und 4a StVO für den 1. bis 9., 15.,16. und 20. Bezirk: 60,60 Euro (1 Jahr) bzw. 121,20 Euro (Zwei Jahre)
    • Bei DienstnehmerInnen, die am Anfang oder Ende der Dienstzeit kein öffentliches Verkehrsmittel benützen können.

Sollten die Parkkarte vor Ablauf der Gültigkeit zurückgeben werden, wird die nicht konsumierte Parkometerabgabe (abgerechnet in Monaten) refundiert. Die Parkkarte muss bei der MA 65 abgegeben werden. Für die Einzahlung der Gebühren befindet sich im Magistratischen Bezirksamt Wien 3 eine Kassa zur Barzahlung und eine Bankomatkassa.

Rechnungen und Zahlungen
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 32.

Termine und Fristen

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wird eine Ausnahmebewilligung auf das polizeiliche Kennzeichen des betreffenden Fahrzeuges für maximal zwei Jahre erteilt.

Beachten

Bei telefonischen Anfragen oder schriftlich nachzureichenden Unterlagen muss die Geschäftszahl, bzw. bei schriftlichen Nachreichungen unbedingt zusätzlich "Referat Parkraumbewirtschaftung" angegeben werden.

Die Behörde ist von den GesetzgeberInnen zu strenger Prüfung der Angaben verpflichtet. In einem gleichzeitigen Ermittlungsverfahren wird über Art der Gebührenentrichtung entschieden (Parkscheine oder Pauschalgebühr).

Kurzparkzonen in Wien - Parkraumbewirtschaftung in Wien
Parkpickerl für BewohnerInnen

Formular

Antragsformular:

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Weiterführende Informationen

Verantwortlich für diese Seite:
Martin Hofmann (Magistratsabteilung 65)
Kontaktformular