Strafverfügung

Voraussetzungen

Die Strafverfügung wird immer an eine natürliche Person gerichtet. Sie beinhaltet eine Geldstrafe innerhalb des jeweiligen gesetzlichen Strafrahmens (höchstens 365 Euro pro Delikt). Die Zustellung einer Strafverfügung erfolgt mit einem Zustellnachweis (RSa, blau). Als Tag der Zustellung zählt der Tag der persönlichen Übernahme des Schriftstückes von den BriefträgerInnen. Nach einem erfolglosen Zustellversuch wird der Brief beim Postamt hinterlegt. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag, ab dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt. Die Fristen, insbesondere die Einspruchsfrist, beginnen daher schon dann zu laufen, wenn das Schriftstück noch nicht von der Post abgeholt wurde.

Ist man bei seinem zuständigen Postamt kostenlos ortsabwesend gemeldet bevor man verreist oder aus sonstigen Gründen abwesend ist, werden in dem gemeldeten Zeitraum keine Sendungen hinterlegt und Fristen können nicht versäumt werden. In späteren Verwaltungsstrafverfahren können rechtskräftige Verwaltungsstrafen - wie die Strafverfügung - als erschwerende Gründe bei der Strafbemessung berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass unter Umständen eine später verhängte Strafe entsprechend höher festgesetzt werden kann.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Zuständige Stelle

Bei Parkometerstrafen
Im Erläuterungstext auf der Vorderseite des Strafmandates oder der Anzeige wird auf das Parkometergesetz verwiesen.
Parkraumüberwachung (MA 67)
Referat "Verwaltungsstrafverfahren nach dem Parkometergesetz"
2., Meiereistraße 7, Ernst-Happel-Stadion, Sektor B
Telefon: +43 1 4000-3888
Fax: +43 1 4000-99-38815
E-Mail: pa@ma67.wien.gv.at

Bei Verkehrsstrafen
Auf der Rückseite des Strafmandates oder der Anzeige sind die verschiedenen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung angeführt, daran erkennt man, um welche Art von Übertretung es sich handelt.
Parkraumüberwachung (MA 67)
Referat "Verwaltungsstrafverfahren ruhender Verkehr (StVO)"
3., Modecenterstraße 22, Office 4, 4. Stock
Telefon: +43 1 79 514-3800
Fax: +43 1 79 514-99-38015
E-Mail: rv@ma67.wien.gv.at

Parteienverkehrszeiten für beide Referate:
Montag bis Freitag von 9 bis 13 Uhr
Ausnahmen: an gesetzlichen Feiertagen geschlossen; am Karfreitag, am Heiligen Abend (24.12.) und zu Silvester (31.12.) von 9 bis 11.30 Uhr. Während dieser Zeit stehen die MitarbeiterInnen der MA 67 für Beratungsgespräche, Auskünfte, Akteneinsichten und zur sonstigen persönlichen Vorsprache zur Verfügung. Während dieser Zeit besteht auch die Möglichkeit, mündliche Anbringen (mündlich vorgetragene Anträge, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen) einzubringen.

Amtsstunden für beide Referate:
Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr Ausnahmen: an gesetzlichen Feiertagen geschlossen; am Karfreitag, am Heiligen Abend (24.12.) und zu Silvester (31.12.) von 7.30 bis 12 Uhr. Während der Amtsstunden besteht die Möglichkeit, schriftliche Anbringen (Einsprüche, Berufungen, Stellungnahmen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen in Schriftform) in der MA 67 abzugeben. Persönliche Vorsprachen (mündliche Rechtsmittel, Akteneinsichten, etc.) und Auskünfte zu dem Anbringen sind nur während der Parteienverkehrszeiten möglich.

Anonym- und Strafverfügungen: Die jeweiligen Kontaktadressen und Telefonnummern sind im Erläuterungstext der Anonym- und Strafverfügung angegeben.

Beschwerdetelefonnummern: sind jeweils im Erläuterungstext auf der Rückseite der Anonym- und Strafverfügungangegeben.

Kosten und Zahlung

Der Strafbetrag muss nach der Rechtkraft der Strafverfügung unverzüglich eingezahlt werden. Wird der Strafbetrag nicht einbezahlt, wird das Vollstreckungsverfahren eingeleitet (MA 6 - Buchhaltungsabteilung 32).

Zahlungshinweise für Überweisungen aus dem Ausland
Alle Strafverfügungen, Straferkenntnisse und (Berufungs-)Bescheide müssen auf folgendes Konto eingezahlt werden:
IBAN: AT 38 1200 0006 9625 5207
SWIFT/BIC: BK AU AT WW (eventuell weitere drei freie Stellen mit XXX ausfüllen)

Rechnungen und Zahlungen
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 32.

Termine und Fristen

Einspruch gegen eine Strafverfügung kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung (persönliche Übergabe durch den Postboten oder Hinterlegung beim Postamt) der Strafverfügung erhoben werden.

Einspruch können die Beschuldigten erheben. In Vertretung können RechtsanwältInnen oder Bevollmächtigte Einspruch erheben. Bevollmächtigte haben dem Einspruch eine schriftliche Vollmacht beizulegen.

Der Einspruch kann in verschiedenen Formen eingebracht werden: schriftlich, per Fax, per E-Mail oder persönlich; telefonischer Einspruch ist nicht möglich.

Beachten

Eine nicht oder nicht rechtzeitig beeinspruchte Strafverfügung wird rechtskräftig, das heißt, die verhängte Strafe muss bezahlt werden.

Überprüfung des Sachverhaltes: Ermittlungsverfahren
Wenn der Einspruch von den Beschuldigten rechtzeitig erhoben wird, beginnt das Ermittlungsverfahren. Dabei überprüft die Behörde den Sachverhalt und die vorgebrachten Einwendungen. Eventuell vorhandene ZeugInnen werden einvernommen. Beschuldigte oder deren VertreterInnen können bei der Behörde Akteneinsicht nehmen, Stellungnahmen abgeben und werden über das Ergebnis der Ermittlungen informiert.

Straferkenntnis Bescheid
Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens wird entweder eine Strafe verhängt oder das Verfahren ohne Bestrafung eingestellt. Die Entscheidung wird in einer Verhandlung den Beschuldigten direkt mitgeteilt oder als schriftlicher Bescheid mit Zustellnachweis (RSb, weiß) zugestellt. Gegen ein Straferkenntnis kann Berufung erhoben werden. Bei nicht oder nicht rechtzeitig eingebrachter Berufung wird das Straferkenntnis rechtskräftig, das heißt die verhängte Strafe muss bezahlt werden.

Berufung
Berufung kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bzw. Straferkenntnisses erhoben werden. Der Fall wird dann dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (UVS) zur Entscheidung vorgelegt. Der UVS überprüft die Angelegenheit, wobei oft eine Verhandlung stattfindet, zu der der UVS die entsprechenden Personen vorlädt. Der UVS schließt das Verfahren mit einem Berufungsbescheid. Gegen diesen ist kein Rechtsmittel zulässig. Innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung kann jedoch eine von RechtsanwältInnen unterfertigte Beschwerde an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Eine verhängte (bestätigte) Strafe muss in jedem Fall bezahlt werden.

Weiterführende Informationen

Verantwortlich für diese Seite:
Michael Hradil (Magistratsabteilung 67)
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