Bewilligung von Lichtreklamen und Werbeanlagen - Antrag
Allgemeine Informationen
Für Lichtreklamen und Werbeanlagen auf öffentlichen Verkehrsflächen muss, sofern keine Baubewilligung der Baupolizei (MA 37) erforderlich ist, eine Bewilligung eingeholt werden.
Voraussetzungen
Eine Genehmigung ist für jede Person möglich, sofern öffentliche Rücksichten, wie z. B. aus dem Gesichtspunkt des Stadtbildes usw., sowie die Auflagen der Verkehrssicherheit nicht entgegenstehen.
Fristen und Termine
Keine
Zuständige Stelle
Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (MA 46)
Gebrauchserlaubnisse
12., Niederhofstraße 21
Kundencenter 1. Stock, Eingang: 12., Ignazgasse 4
Telefon: +43 1 81114-92127
Fax: +43 1 81114-99-92110
E-Mail: gebrauchserlaubnis@ma46.wien.gv.at
Anträge können im Kundencenter, Montag bis Freitag von 8 bis 15 Uhr eingereicht werden. Die MitarbeiterInnen stehen für persönliche Beratungen und Auskünfte jeweils Dienstag und Donnerstag von 8 bis 12 Uhr zur Verfügung.
Erforderliche Unterlagen
Der schriftliche Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Name, Adresse, Telefonnummer
- Örtlichkeit (Adresse)
- Auszug aus dem Grundbuch
- Name und Adresse der LiegenschaftseigentümerInnen
Folgende Unterlagen müssen begelegt werden:
- Pläne, in denen die Lage und Größe der geplanten Einrichtungen ersichtlich ist
- Foto des Lokalbereiches bzw. der Anbringstelle der geplanten Einrichtungen
Kosten und Zahlung
- Bundesgebühr:
- 14,30 Euro für Antrag
- 3,90 Euro für jede Beilage (Bogen)
- 14,30 Euro für Verhandlungsschrift
- Verwaltungsabgabe: 13,08 Euro
- Kommissionsgebühr: Die Höhe richtet sich nach Dauer und Ergebnis der Verhandlung.
- Gebrauchsabgabe: Bei Bewilligung entsteht eine Gebrauchsabgabepflicht, deren Höhe nach der Art und der Größe der bewilligten Einrichtung berechnet wird (Gebrauchsabgabengesetz)
Für die Einzahlung der Gebühren stehen im Kundencenter eine Kassa zur Barzahlung sowie eine Bankomatkassa zur Verfügung.
Rechnungen und ZahlungenAnsprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Zusätzliche Informationen
Für Lichtreklamen und Werbeanlagen ist eine Baubewilligung erforderlich, wenn Anlagen größer als drei Quadratmeter sind oder (unabhängig von der Größe) Anlagen an einem Haus in einer Schutzzone oder in einem Gebiet mit Bausperre angebracht werden. In diesen Fällen ist die Baupolizei (MA 37) Bewilligungsbehörde.
Homepage: Verkehrsorganisation Wien
Verantwortlich für diese Seite:Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (Magistratsabteilung 46)
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