Einleitung von betrieblichen Abwässern in die öffentliche Kanalisation - Mitteilung
Allgemeine Informationen
Laut Indirekteinleiterverordnung 1998 ist jede Einleitung von Abwasser, das in seiner Beschaffenheit mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht und in die wasserrechtlich bewilligte Kanalisation eines anderen eingeleitet wird (Indirekteinleitung), zur Meldungspflicht gegenüber dem Kanalisationsunternehmen verpflichtet.
Voraussetzungen
Einleitung von betrieblichen Abwässern in die öffentliche Kanalisation
Fristen und Termine
Vor Beginn der erstmaligen Abwassereinleitung, spätestens im Zuge des Betriebsanlagenverfahrens.
Zuständige Stelle
Wien Kanal
Fachbereich Kanalmanagement
3., Modecenterstraße 14
Telefon: +43 1 4000-8030
E-Mail: post@wkn.wien.gv.at
Erforderliche Unterlagen
Indirekteinleiter können mittels Formular ihre zukünftige Abwassereinleitung Wien Kanal melden. Der Meldung muss ein Plan der Hauskanalisation, der üblicherweise in den jeweiligen Bauunterlagen des Objektes zu finden ist, beigelegt werden.
Kosten und Zahlung
Keine
Formular
- Mitteilung für Indirekteinleitung für Betriebe:
- Mitteilung für Indirekteinleitung für Zahnärzte:
- Informationsblatt - Einleitung in das Kanalnetz von Wien Kanal:
- Informationsblatt - Liste der Betriebsabwässer:
- Informationsblatt - Schwellenwerte für Tagesfrachten:
- Informationsblatt - Ausfüllhilfe für Betriebe:
- Analyseformular:
Zusätzliche Informationen
Eine Indirekteinleitung muss vor der erstmaligen Ausübung dem Kanalisationsunternehmen unaufgefordert und schriftlich mitgeteilt werden. Die Einleitung darf nicht ohne die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens erfolgen. Eine Mitteilung muss auch bekanntgegeben werden, wenn für die Indirekteinleitung eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist.
Rechtliche Grundlage: Indirekteinleiterverordnung 1998: 26 KB PDF
Homepage: Wiener Kanalisation
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